Dank Brückenteilzeit zurück in die GKV

Seit Jahresbeginn gilt ein neues Gesetz, das die Möglichkeit regelt, von der Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitstelle (Brückenteilzeit) zu wechseln. Damit ergibt sich ganz nebenbei eine Chance für Wechselwillige, der privaten Krankenversicherung zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Rücken zu kehren.

Rund eine Million Beschäftigte in Deutschland wollen laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) in einer Phase ihres Lebens gern von der Vollzeit- in einer Teilzeitstelle wechseln. Umgekehrt möchten demzufolge etwa 1,8 Millionen Teilzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit gern aufstocken. Um die Arbeitswelt also im Sinne der Beschäftigten flexibler zu gestalten, verabschiedete das Bundeskabinett im Juni 2018 einen Gesetzentwurf. Welcher genau diese Wünsche leichter umsetzen lassen soll. Seit 1. Januar 2019 ist es in Kraft – und damit auch eine Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung entstanden.

Denn manch ein gut verdienender einstmaliger Single, der vor Jahren in die private Krankenversicherung wechselte, wünscht sich angesichts steigender Beiträge und einer veränderten familiären Situation, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren zu können. Bisher war das nicht so einfach möglich. Doch mit der Einführung des „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts“, der sogenannten Brückenteilzeit, im Januar 2019 ist dafür nun ein Schlupfloch entstanden. Und zwar über die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit.

Beantragt ein Angestellter bei seinem Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum, weniger zu arbeiten, verringert sich gleichzeitig sein Einkommen. Fällt es dann unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2019: 60.750 Euro), tritt die Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung ein.

Zwar war es grundsätzlich früher bereits möglich, aus bestimmten Gründen, wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, weniger zu arbeiten – doch für viele Arbeitnehmer war dies nicht wirklich eine Alternative. Zu ungewiss war, ob sie ihre Arbeitszeit und damit ihr Gehalt wieder erhöhen können. Vor allem diese Sorge wird mit dem neuen Gesetzt zerstreut. Denn unter anderem wird darin eine Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung und damit zum vorherigen Einkommen geregelt.

Welche Bedingungen sind im Gesetz zur Brückenteilzeit beschrieben?

  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag. Dieser enthält, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu verringern.
  • Es müssen keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt.
  • Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.
  • Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren

Ein Wechsel in Brückenteilzeit will wohl überlegt sein

Arbeitsminister Heil weist allerdings darauf hin, dass auch das Eingehen der Brückenteilzeit wohl überlegt sein will. Ein niedrigeres Einkommen müsse im Alltag passen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass damit ebenfalls eine Zeitlang weniger in die Rentenkasse eingezahlt wird. Somit später also auch weniger Rente rauskommt.

Wichtig: Zudem gibt es zwei weitere Faktoren, die bei einem Wechsel zurück in die GKV nicht außer Acht gelassen werden sollten – die 9/10 Klausel und die Alterungsrückstellungen.

Da wäre zum einen die so genannte 9/10-Klausel. Sie besagt, dass nur derjenige, der in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens mindestens 90 Prozent selbst Mitglied einer Krankenkasse oder über die Familienversicherung mitversichert war, im Ruhestand in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgenommen wird. Ist das nicht der Fall, muss sich der Rentner entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern. So oder so, wird’s vermutlich teurer als in der GKV.

Zum anderen verliert ein privat Krankenversicherter seine Alterungsrückstellungen, wenn er in die GKV zurückkehrt. Da diese Beträge die Beitragssteigerungen im Alter moderat halten, sollte sich der Wechsel besonders gut überlegt werden wenn Betroffene in der Rentenphase ohnehin aufgrund der 9/10-Klausel nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben können.

Erleichterung für Teilzeitbeschäftigte

Neben der befristeten Reduzierung der Arbeitszeit, die eben auch für potenzielle Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung interessant ist, sieht das Gesetz eine Erleichterung für Teilzeitbeschäftigte vor, die wieder mehr arbeiten wollen. Bereits nach vorheriger Rechtslage musste der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen diese Mitarbeiter, bei gleicher Eignung bevorzugen. Eine Ausnahme bestand darin, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dagegen sprachen. Das allerdings musste der Arbeitgeber darlegen und beweisen.

Mit dem neuen Gesetz muss der Arbeitgeber zudem nachweisen, dass der Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder nicht frei ist oder der Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer bevorzugter Bewerber.

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