Das Wichtigste in Kürze:
- Viele Selbstständige sowie Angestellte mit einem Einkommen über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) haben die Wahl zwischen einer privaten oder einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Aber auch einigen anderen Personengruppen steht diese Wahl offen.
- Es gelten Beitragssätze von 14,6 oder 14,0 Prozent + der kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Bruttoeinkommen. Der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung hat aber auch eine Mindest- und eine Höchstgrenze.
- Hohe Einkünfte bedeuten auch hohe Kosten bei der gesetzlichen Krankenversicherung – für Gutverdienerinnen und Gutverdiener ist deshalb oft eine private Krankenversicherung günstiger.
Was ist eine freiwillige Krankenversicherung?
In Deutschland gilt für viele Menschen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für andere Personen gilt diese Pflicht wiederum nicht. Entscheiden sie sich trotzdem für eine gesetzliche Krankenkasse, sind sie freiwillig versichert. Sie erhalten damit dieselben Leistungen wie alle anderen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Die Alternative stellt die Versicherung in einer privaten Krankenversicherung dar. Gerade für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch für Selbstständige mit hohem Einkommen ist dies oft deutlich günstiger. Das liegt daran, dass sie bei einer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Kasse (GKV) den Höchstbeitrag zahlen.
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Wer kann sich freiwillig gesetzlich versichern?
Im Grunde gilt für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (auch freiwillige Weiterversicherung) die Voraussetzung, dass zuvor eine Pflicht- oder Familienversicherung in der GKV bestand. In wenigen Ausnahmefällen kann sich eine Person auch dann freiwillig versichern, wenn das nicht der Fall war. Das gilt zum Beispiel für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach ihrer Dienstzeit.
Die freiwillige Versicherung steht beispielsweise folgenden Personengruppen offen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen, das die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) übersteigt. Diese liegt 2022 bei 64.350 Euro brutto jährlich (5.362,50 Euro pro Monat). 2023 beträgt sie 66.600 Euro (5.550 Euro pro Monat). Ab diesem Brutto-Gehalt entfällt die Versicherungspflicht. Das gilt übrigens auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum ersten Mal in Deutschland arbeiten und deren Gehalt diese Grenze direkt überschreitet. Es ist dann keine vorangehende Pflichtversicherung notwendig.
- Selbstständige: Wer einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht oder als Freiberuflerin oder Freiberufler arbeitet, kann sich unabhängig von seinem Einkommen freiwillig gesetzlich versichern.
- Studenten und Studentinnen: In manchen Fällen sind Studentinnen und Studenten nicht pflichtversichert. Zum Beispiel ab deren 30. Geburtstag. Dann können sie sich freiwillig gesetzlich versichern.
- Rentnerinnen und Rentner: Wenn sie in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens nicht zu 90 Prozent gesetzlich versichert waren, können sich Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Kasse nur freiwillig versichern.
- Beamtinnen und Beamte: Als Beamtin oder Beamter kann man sich unabhängig vom Einkommen freiwillig bei einer GKV versichern.
- Nicht Erwerbstätige (zum Beispiel Hausfrauen und -männer): Wer keine Einkünfte hat und auch kein ALG I bezieht, kann sich freiwillig gesetzlich versichern.
Können Familienmitglieder in der Krankenkasse mitversichert werden?
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können ihren Nachwuchs sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner) unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichern. Bei einer freiwilligen Versicherung bleibt die Familienversicherung bestehen.
Vorversicherungszeiten
Wer zuletzt gesetzlich pflichtversichert war und dann aus der Versicherungspflicht fällt, wird automatisch freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert (wenn nicht der Abschluss einer privaten Krankenversicherung erfolgt und gegenüber der bisherigen GKV nachgewiesen wird). So wird sichergestellt, dass eine Person zu jeder Zeit krankenversichert ist. Es reicht dafür schon aus, dass man nur einen Tag lang gesetzlich versichert war.
Will ein freiwillig versichertes GKV-Mitglied (z. B. Selbstständiger) in die PKV wechseln, wird die Kündigung der Mitgliedschaft nur dann wirksam, wenn das Bestehen einer privaten Krankenvollversicherung nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb der Kündigungsfrist erbracht, wird die Kündigung unwirksam. Ein GKV-Austritt wäre dann nur nach einer erneuten Kündigung möglich.
Längere Vorversicherungszeiten gelten nur als Voraussetzungen für Versicherte, die im europäischen Ausland gesetzlich versichert waren. Damit diese sich freiwillig versichern können, müssen sie entweder 24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre oder 12 Monate unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert gewesen sein.
Wer muss sich gesetzlich versichern?
Eine Versicherungspflicht gilt zum Beispiel für Angestellte, die unter einem bestimmten Einkommen liegen. Oder für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld. Auch Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie Künstlerinnen und Künstler gehören zu den Personengruppen, die sich unter gewissen Umständen gesetzlich versichern müssen.
Ohne Einkommen freiwillig versichern: Geht das?
Personen ohne Einkommen haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Sie bezahlen dann immer den Mindestbeitrag. Das gilt aber nur dann, wenn sie kein Arbeitslosengeld beziehen.
Beziehen Personen ALG I, dann sind sie pflichtversichert. Eine Befreiung davon ist nur möglich, wenn in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Versicherung bestand.
Anders sieht es aus bei dem Bezug von ALG II: Bezieherinnen und Bezieher bleiben hier in der Regel in der Krankenversicherung, in der sie auch zuvor versichert waren. Wer zuvor freiwillig gesetzlich versichert war, ist dann pflichtversichert. Wer jedoch zuvor privat versichert war, kann dies auch bleiben.
Darf die gesetzliche Krankenkasse eine freiwillige Versicherung ablehnen?
Gesetzliche Krankenkassen dürfen den Antrag auf eine freiwillige Versicherung nicht ablehnen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ablehnen können sie aber natürlich Anträge von Personen, welche keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung haben.
Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Selbstständiger mit privatem Versicherungsschutz wieder zur gesetzlichen Krankenkasse wechseln möchte. Darauf hat er kein Anrecht, da eine Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Er müsste dafür beispielsweise ALG I beziehen oder wieder eine Festanstellung annehmen.
Wie hoch sind die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung?
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnen sich immer auf Basis der Einkünfte der Versicherten. Es gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent oder der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent + jeweils der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz on top. Dabei zahlen einen ermäßigten Beitragssatz nur freiwillig Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Dieser Zusatzbeitrag kann von jeder Kasse selbst festgelegt werden, variiert von Kasse zu Kasse und liegt im Jahr 2022 durchschnittlich bei 1,3 Prozent der Einkünfte, 2023 sollen es – laut Politik – 1,6 Prozent sein.
Wichtig zu wissen: Anders als bei Pflichtversicherten berechnet sich die Höhe des Beitrags zur Krankenkasse für freiwillig Versicherte nicht nur aus dem Einkommen aus ihrer Tätigkeit. Auch andere Einnahmen werden für die Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt. Dazu gehören Mieteinnahmen, Versorgungsbezüge, aber auch Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Aktiengewinnen oder Dividenden. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist dies jedoch nicht relevant, da diese aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze und damit auch der Beitragsbemessungsgrenze ohnehin schon den Höchstsatz bezahlen.
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An zwei beispielhaften Versicherten zeigen wir, wie sich die Höhe des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die freiwillig versichert sind, bezahlen immer den Höchstsatz. Das liegt daran, dass sie sich nur dann freiwillig gesetzlich versichern können, wenn sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 64.350 Euro (2022) überschreiten. Damit liegen sie auch über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 58.050 Euro (2022) im Jahr beziehungsweise 4.837,50 Euro pro Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze wiederum legt fest, bis zu welchem Arbeitsentgelt z.B. der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent erhoben wird. Verdient jemand also mehr als 58.050 Euro pro Jahr bzw. 4.837,50 Euro pro Monat, steigen die Beiträge nicht weiter an.
Im Klartext bedeutet das: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen 2022 für die freiwillige Krankenversicherung bei einer GKV (allg. Beitragssatz 14,6%+ durchschnittl. Zusatzbeitrag 1,3%) einen Beitrag von 769,16 Euro pro Monat. Dazu kommt ein Beitrag von 2,4-3,4 Prozent des Bruttoeinkommens (für Menschen mit Kindern) bzw. 4,0 Prozent (für Kinderlose) für die Pflege(pflicht)versicherung. Damit liegt der Höchstbeitrag bei etwa 1.007 Euro.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren davon, dass sich ihre Arbeitgeber zur Hälfte an deren Beitrag beteiligen. Das gilt auch dann, wenn eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung besteht.
Selbstständige
Die Höhe des Beitrags für Selbstständige berechnet sich aus deren Einnahmen. Die Krankenkassen rechnen darauf z.B. den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 oder den ermäßigten von 14,0 Prozent an – je nachdem, ob Anspruch auf Krankengeld besteht. Bei einer selbstständigen Tätigkeit müssen die Versicherungsbeiträge vollständig selbst bezahlt werden.
Beispiel: Ein freiwillig versicherter Selbstständiger verdient 4.000 Euro brutto pro Monat. Er hat keine Kinder und die Krankenkasse setzt den ihren Zusatzbeitrag bei 1,3 Prozent an. Damit bezahlt er einen Krankenversicherungsbeitrag (allg. Beitragssatz 14,6%+ Zusatzbeitrag 1,3%) von 612 Euro pro Monat und einen Beitrag zur Pflege(pflicht)versicherung (3,4%) von 132 Euro. Insgesamt muss er also 744 Euro im Monat selbst bezahlen.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung?
Neben dem Höchstsatz existiert in der GKV auch ein Mindestbeitrag. Dieser berechnet sich auf Basis eines angenommenen Einkommens von 1.097 Euro pro Monat (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage – Stand 2022). Auf diesen Betrag wird dann der Beitragssatz von 14,6 Prozent beziehungsweise 14,0 Prozent angewandt. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Der kleinstmögliche Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt damit 160 Euro pro Monat (bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent).
Dazu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung. Dieser liegt bei mindestens 33,45 Euro pro Monat für Eltern oder unter 23 Jahren. 37,29 Euro bezahlen Kinderlose über 23 Jahre (Stand 2022).
Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage für die gesetzliche Krankenversicherung verändert sich fast jedes Jahr – 2023 wird sie auf 1.131 Euro pro Monat steigen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag voraussichtlich auf 1,6 Prozent. Damit wird sich auch der Mindestbeitrag zur GKV sich erhöhen.
Wer bezahlt welchen Beitragssatz in der GKV?
Die freiwillige Krankenversicherung bietet zwei Beitragssätze an: einen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent und einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent + jeweils der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz on top. Diese Beitragssätze werden auf das Bruttoeinkommen angewandt, um die Höhe der Beiträge zu berechnen.
Der ermäßigte Beitragssatz gilt für alle, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dazu gehören Familienversicherte, Bezieherinnen und Bezieher von ALG II, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Rentnerinnen und Rentner. Freiwillig versicherte Selbstständige können wählen, ob Sie den höheren Beitragssatz bezahlen und Krankengeld erhalten möchten.
Für wen eignet sich die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung?
Für wen sich die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse lohnt, hängt ganz vom individuellen Fall ab. Meist ist bei einem hohen Einkommen ein privater Versicherungsschutz günstiger – sowohl für Selbstständige als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für beide hat es wenig Vorteile, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu bleiben. Schließlich erhalten sie mit einer privaten Versicherung auch deutlich bessere Leistungen.
Ein paar Gründe gibt es jedoch, die für den Verbleib in der gesetzlichen Kasse sprechen können:
- Ein niedriges Einkommen: Vor allem Selbstständige und Freiberuflerinnen und Freiberufler sollten bei niedrigen Einnahmen die Beiträge und Leistungen gut vergleichen. Oftmals kann es sich für sie langfristig finanziell lohnen, Mitglied in der gesetzlichen Kasse zu bleiben.
- Schwere Vorerkrankungen: In diesem Fall können die Kosten für die private Versicherung aufgrund von Risikozuschlägen steigen oder eine Versicherung kann ganz abgelehnt werden
- Viele Kinder: Da jedes Mitglied der Familie in der privaten Krankenversicherung einen extra Vertrag abschließen muss, kann eine größere Familie mit höheren Kosten einhergehen. In diesem Fall kann die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen unter Umständen günstiger sein.
- Ein hohes Alter: Damit die Beiträge zur privaten Krankenversicherung auch im Alter moderat bleiben, werden in jungen Jahren Alterungsrückstellungen gebildet. Umso später man sich privat versichert, desto höher fallen die Beiträge deshalb aus. Ab einem Alter von 40 Jahren ist deshalb eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) meist die günstigere Option.