Was bei Arbeitslosigkeit mit der PKV passiert

Arbeitslosigkeit und die Krankenversicherung. Wenn ein Angestellter oder Selbstständiger ar­beits­los wird und in der privaten Kranken­ver­si­che­rung versichert ist, kann er sich für einen Wechsel in die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung entscheiden. Allerdings ist während der ge­sam­ten Zeit der Ar­beits­lo­sig­keit diese Ent­schei­dung nicht mehr rückgängig zu machen – sie will daher gut überlegt sein.

Wird ein privat Krankenversicherter arbeitslos und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I, gilt für ihn eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausnahmen gibt es nur für Personen, die älter als 55 Jahre sind und in den fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich krankenversichert waren. Sie können nicht wählen und sind weiter in der Privaten Krankenversicherung abgesichert. Je nachdem, wie sich der Versicherte entscheidet, gilt das gewählte Versicherungsverhältnis für die gesamte Zeit der Arbeitslosigkeit.

Kann ich privat versichert bleiben?

Bei der Wahl auf Verbleib in der privaten Krankenversicherung muss ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt werden. Das muss innerhalb von drei Monaten ab Bezug von Arbeitslosengeld geschehen und gilt dann ab dem Beginn der Versicherungspflicht. Das kann entweder bei der Krankenkasse geschehen, bei der vorher die Versicherung bestand, oder bei einer Ortskrankenkasse.

Lohnt sich das?

Möchte der Versicherte nach seiner Zeit der Arbeitslosigkeit weiter privat versichert bleiben und erfüllt dabei die Voraussetzungen für eine PKV, übersteigt sein Einkommen als Angestellter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 64.350 Euro im Jahr 2021 oder ist er selbstständig, kann sich die weiterhin bestehende PKV während der Arbeitslosigkeit lohnen.

Um allerdings hohe Kosten während dieser erwerbslosen Zeit und den damit verbunden geringeren Einkünften zu vermeiden, empfiehlt sich eine Überprüfung des aktuellen Tarifs und eventuell die Wahl eines günstigeren. Der Wechsel in den Basistarif dagegen, wie oft empfohlen, ist wenig vorteilhaft. Insbesondere deshalb, weil eine Rückkehr in den ursprünglichen Tarif schwierig ist.

Was passiert bei der Aufnahme eines neuen Jobs?

Mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung kann der Versicherte wieder in den vorherigen Tarif seines Anbieters wechseln – ohne erneute Gesundheitsprüfung. Liegt das Einkommen dieses neuen Jobs des Versicherten jedoch unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist er versicherungspflichtig und muss sich eine Krankenkasse aussuchen.

Geht er davon aus, dass sein Gehalt wieder über diesen Betrag steigt oder er selbstständig tätig sein wird, ist der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung der privaten Krankenversicherung eine Option.

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Wie geht es im Falle von Arbeitslosengeld II weiter?

Mit Ende der Zahlung des Arbeitslosengeldes I und bei Erhalt von Arbeitslosengeld II gilt ebenfalls eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Auch hier gibt es nur die Ausnahme, wenn eine private Krankenversicherung bereits vorher bestanden hat.

Vom zuständigen Träger erhält der Versicherte in diesem Fall ebenfalls einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hier besteht die Möglichkeit der Umwandelung in den Basistarif der PKV. Der PKV-Beitrag wird dann halbiert, weil Anspruch auf Grundleistung besteht. Ggf. werden auch die verbleibenden Eigenanteile des Beitrages übernommen.

Der Basistarif der PKV kennt darüber hinaus auch die Härtefallregelung analog der GKV.
Der Bezug von ALG II schließt eine Familienversicherung bei dem Ehepartner aus.

Wichtig für gesetzlich Krankenversicherte ist in dem Zusammenhang die Wahl der Krankenkasse. Denn nur der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der 2021 bei 1,3 Prozent liegt, wird vom Jobcenter bezahlt. Darüber hinausgehende Beträge muss der Versicherte selbst begleichen. So regelt es das zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz.

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