Checkliste nach der Geburt
Formalitäten nach der Geburt:
- Kind anmelden beim Einwohnermeldeamt
- Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt
- Kinderausweis beantragen Einwohnermeldeamt
- Krankenversicherung bei der Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung
- Mutterschaftsgeld beantragen Krankenkasse
- Elternzeit beantragen beim Arbeitgeber
- Antrag auf Elterngeld bei der zuständigen Behörde der jeweiligen Landesregierung
- Antrag auf Kindergeld Familienkasse der Agentur der Arbeit
- Steuerfreibetrag eintragen lassen Finanzamt
- Kinderbetreuung Kindertagesstätte oder Tagesmutter
- Ebenfalls wichtig: Sonstige Absicherung und Vorsorge des Kindes, wie Testament, Invaliditätsschutz.
Manche bürokratischen Schritte, die mit der Geburt eines Kindes entstehen, lassen sich bereits im Vorfeld erledigen oder zumindest vorbereiten. Dann gehören die ersten Tage und Wochen ganz dem Neugeborenen. Denn hat das Baby erst einmal das Licht der Welt erblickt, steht frisch gebackenen Eltern wohl kaum der Sinn nach Papierkram und Behördengänge. Doch leider lassen sich ein paar Dinge erst nach der Geburt erledigen.
Dazu gehört die Anmeldung des Kindes beim zuständigen Einwohnermeldeamt. In vielen Kliniken werden die frischgebackenen Eltern bereits dadurch unterstützt, dass eine Geburtsurkunde direkt von dort aus beantragt werden kann. Der Name des Kindes und bei unverheirateten Paaren vor allem die Entscheidung über den Familiennamen muss dafür feststehen. Die Geburtsurkunde kann entweder beim Standesamt abgeholt oder nach Hause zugeschickt werden. Mit diesem wichtigen Dokument geht’s dann mitsamt der Geburtsurkunden der Eltern und der Heiratsurkunde zum Einwohnermeldeamt. Was viele nicht wissen: Der Kinderreisepass könnte dann gleich mitbeantragt werden. Allerdings werden hierfür Passbilder des Kindes benötigt – und das ist vielleicht bei einem Neugeborenen ein etwas schwieriges Unterfangen.
Sind die Eltern des Babys nicht verheiratet, empfiehlt es sich, sofort nach der Geburt, die Anerkennung der Vaterschaft – zum Beispiel beim Jugendamt – vornehmen zu lassen. Nur so erhält der Vater das Sorgerecht und das Kind ist erbberechtigt. Das kann der Vater jedoch nicht allein tun. Die Mutter muss ebenfalls dabei sein oder zumindest ihre schriftliche Zustimmung geben.
Stichwort Mutter: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Entbindung steht sie unter besonderem Schutz. Dazu gehört eine Befreiung von der Beschäftigung. Über die gesetzliche Krankenversicherung und ihren Arbeitgeber bekommt sie für diese Zeit das Mutterschaftsgeld. Das beträgt üblicherweise 13 Euro pro Tag. Der Rest wird vom Arbeitgeber aufgestockt. Der Antrag bei der Krankenkasse sollte spätestens sieben Wochen vor dem Geburtstermin gestellt werden. Bei einer privaten Krankenversicherung bekommen Angestellte ebenfalls Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber, aber abzüglich der 13 Euro täglich, die eigentlich die Krankenkasse dazuzahlen würde. Manche private Krankenversicherung übernimmt diese 13 Euro pro Tag, andere zahlen einen einmaligen Betrag bei der Geburt des Kindes aus.
Krankenversicherung des Kindes bei und direkt nach der Geburt
Bei der Geburt und direkt danach ist das Baby über die Mutter krankenversichert. Allerdings sollte das Kind schnellstmöglich selbst in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung oder, wenn beide Eltern privat versichert sind, bei der privaten Krankenversicherung abgesichert werden. Möchte die Frau während der Schwangerschaft in die private Krankenversicherung eintreten, ist das kompliziert und sollte entsprechend wohl überlegt sein.
Elternzeit
Ebenfalls spätestens sieben Wochen vorher sollten sich die Eltern darüber Gedanken gemacht haben, wer wann die Elternzeit nimmt. Zwar sind noch immer die Frauen die meiste Zeit mit dem Baby zu Hause, doch mindestens zwei Monate lang nutzen mittlerweile auch die Väter die Möglichkeit, in diesen ersten Monaten ihres Babys dabei zu sein. Der Arbeitgeber muss dafür einen schriftlichen Antrag der Mutter oder des Vaters erhalten. Ablehnen kann der Arbeitgeber den Antrag in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes nicht.
Elterngeld
Das Elterngeld wird bei den zuständigen Behörden der jeweiligen Landesregierungen beantragt. Es soll das nicht vorhandene Einkommen aus einer Beschäftigung während der Elternzeit abfedern. Für die ersten 14 Monaten können Vater und Mutter zusammen das Basiselterngeld beantragen. Auch eine Beschäftigung während der Elternzeit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hinsichtlich der Arbeitsstunden ist zu bedenken, dass hier höchstens 30 Stunden in der Woche möglich sind.
Betreuungsmöglichkeit für das Kind
Am Ende der Elternzeit suchen viele Eltern eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder, damit sie wieder arbeiten gehen können. Zwar besteht ein Rechtsanspruch für Kinder ab drei Jahren, doch zum einen wollen oder müssen viele Eltern bereits vorher wieder in den Job einsteigen. Zum anderen ist – Rechtsanspruch hin oder her – nicht immer gewiss, ob in der Wunschkindertagesstätte auch ein Platz frei ist. Daher lohnt es sich, rechtzeitig dort nachzufragen und sich eventuell auf eine Warteliste setzen zu lassen. Eine komplette oder teilweise Kostenübernahme wird je nach Wohnort unterschiedlich gehandhabt. Auf jeden Fall hängt das unter anderem davon ab, wie lang die wöchentliche Arbeitszeit der Eltern ist und wie lang deren Fahrzeit zur Arbeitsstätte beträgt. Beim Jugendamt kann ein entsprechender Antrag auf Kostenbeteiligung gestellt werden. Die Formulare dafür erhalten die Eltern meist gleich von der Kindertagesstätte.
Zudem können sich die künftigen Eltern bereits informieren, welche Versicherungen und Vorsorgemaßnahmen sie neben der Krankenversicherung für ihr Kind treffen wollen. Dazu gehört beispielsweise ein Testament oder auch eine Kinderunfall- oder -Invaliditätsversicherung. Omas und Opas, Tanten und Onkel oder auch Paten verschenken darüber hinaus zur Geburt oder der Taufe gern auch Bares, Sparbücher oder -pläne. Darum kann es sich lohnen, sich selbst zu informieren und die Schenkenden über entsprechende Vorlieben in der Kapitalanlage zu informieren.
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