Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Gebührenordnung für Zahnärzte zur Erstattung des Arzthonorars bis zum Höchstsatz (3,5-fach) oder darüber.

Der Gebührenordnung kommt dabei eine Schutzfunktion der Patienten zu, denn eine Vergütung darf der Zahnarzt grundsätzlich nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind (§1 GOZ).

In der Regel darf eine Gebühr für persönliche Leistungen nur zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen sein. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dieses rechtfertigen.

Will der Zahnarzt ein über den Rahmen der Gebührenordnung, also über den Höchstsatz (3,5-fach) hinausgehendes Honorar mit dem Patienten vereinbaren, ist hierüber vorher eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. An die Rechtmäßigkeit einer solchen Honorarvereinbarung sind strenge Bedingungen geknüpft.

Grundsätzlich erstatten die privaten Krankenversicherer bis zum Höchstsatz (3,5-fach). In Abhängigkeit der Tarifwahl, werden auch Erstattungen die über den Höchstsatz hinaus gehen geleistet.

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