Grundsätzlich unterscheidet man offene und geschlossene Hilfsmittelkataloge.
- In einem offenen Hilfsmittelkatalog könnte zum Beispiel folgende Erstattungsregel stehen:
„Ersetzt werden Aufwendungen für die Anschaffung, die Wiederbeschaffung und die Reparatur von medizinisch notwendigen Hilfsmitteln, die von einem Arzt verordnet wurden.“
Im Gegensatz zu einem geschlossenen Hilfsmittelkatalog sind Hilfsmittel hier nicht namentlich aufgezählt. - Ein geschlossener Hilfsmittelkatalog enthält dagegen Erstattungs-Formulierungen wie diese:
„Hilfsmittel sind Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Sprechgeräte, orthopädische Schuhe, Bruchbänder, Gummistrümpfe und ärztlich verordnete Körperersatzstücke sowie Krankenfahrstühle.“
Hier sind die erstattungsfähigen Hilfsmittel abschließend genannt und was hier nicht genannt wird, ist auch nicht versichert.
Daneben gibt es noch Krankenversicherungstarife, welche zwar grundsätzlich auf einen geschlossenen Hilfsmittelkatalog setzen, diesen aber stellenweise durch offene Formulierungen erstattungsmäßig freizügiger gestalten:
„Darüber hinaus sind lebenserhaltende Hilfsmittel erstattungsfähig, wenn die lebenserhaltende Funktion durch kein anderes hier genanntes Hilfsmittel gewährleistet werden kann.“
In Abgrenzung zur privaten Krankenversicherung ist die Versorgung mit Hilfsmitteln für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis geregelt.
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