Private Krankenversicherung für Kinder

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Aktuell sind 2.499.082 Tarifkombinationen geprüft und bewertet

Kinder von Eltern, die privat krankenversichert sind, erben den Versicherungsschutz ihrer Eltern. Das bedeutet, dass der Leistungsumfang privat versicherter Kinder nicht höher oder umfassender sein darf als die tariflich vereinbarten Leistungen von Vater oder Mutter.

Ausnahmen gibt es lediglich bei der Höhe von Selbstbeteiligungen. Viele Versicherer sehen darin keine Leistungsumfang-Erweiterung, wenn privat versicherte Kinder einen geringeren Selbstbehalt haben als ihre Eltern.

Am besten auch gleich prüfen, ob für die Eltern eine private Pflegetagegeldversicherung (PTG) besteht! Denn der Säugling darf nicht umfassender versichert werden als das Elternteil, bei dem der Säugling mit-versichert werden soll. Hat das Elternteil beispielsweise keine Pflegetageldversicherung, kann diese auch für das Kind nicht ohne Gesundheitsprüfung nachversichert werden.

Je nachdem, wann sich Eltern privat krankenversichert haben, besteht für zu versichernden Kinder auch der Anspruch auf die jeweilige Tarifwelt (Alte Welt, Neue Welt, Unisex-Welt).

Das ist vor allem für diejenigen interessant, die bereits vor dem 31.12.2008 bei ihrem aktuellen Anbieter versichert waren (siehe Versicherungsbeginn-Datum). Dadurch sichern diese auch ihren Kinder den Zugang zur sogenannten „Alten Tarifwelt“ und damit u.a. auch zum Standardtarif (STN) als Gegenmittel für steigende Beiträge im Alter.

Ob Kinder im späteren Verlauf ihres Lebens von diesem Recht Gebrauch machen oder nicht, spielt erstmal keine Rolle. Allein die Möglichkeit, dieses Recht für seine Kinder erhalten zu können, kann für den echt lebenslangen Schutz einer privaten Krankenversicherung im Alter aber elementar werden.

Wie kann man Babys privat krankenversichern?

Werden Neugeborene innerhalb von zwei Monaten nach Geburt beim Krankenversicherer der Eltern, bzw. eines Elternteils angemeldet, dann erfolgt dies ohne eine Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung für den Krankenversicherungsschutz des Kindes. Das ist der grundlegende Vorteil der Kindernachversicherung, denn für den Privaten Krankenversicherer besteht Kontrahierungszwang, das heißt, dieser hat sich verpflichtet, den Säugling in den bestehenden Versicherungsschutz der Eltern bzw. eines Elternteils aufzunehmen.

Normalerweise werden Kosten für Entbindung, die ersten beiden Untersuchungen U1 und U2 der Mutter zugerechnet und über Fallpauschalen mit ihrem Krankenversicherer abgerechnet. Sollte es während oder nach der Geburt jedoch zu einer zusätzlichen Untersuchung wegen „Verdacht auf …“ kommen, dann werden alle entstandenen Kosten für Untersuchungen und Behandlung ab der Entbindung dem Kind zugerechnet. Der Krankenversicherer des Kindes wird diese Kosten aber nicht erstatten, wenn sie vor Beginn der Vertragsannahme durch den Krankenversicherer entstanden sind. Dieses Kostenrisiko ist im Falle der Kindernachversicherung ausgeschlossen.

Gibt es eine Kindernachversicherung bei einer Adoption?

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach der rechtlichen Adoption beim Krankenversicherer der Adoptiv-Eltern erfolgen. Anders als bei leiblichen Kindern, darf bei Vorerkrankung oder Behinderung des Adoptivkindes ein Risikozuschlag verlangt werden. Dieser darf bis zu einhundert Prozent betragen.

Auf was sollte bei der privaten Krankenversicherung für Kinder geachtet werden?

Da bei Kindern oftmals andere Kriterien wichtiger sind als bei Erwachsenen, sollten werdende Eltern bereits frühzeitig den eigenen Versicherungsschutz (Ambulant, Stationär, Zahn, Pflege) auf Lücken hin überprüfen bzw. überprüfen lassen.

Sollten hier Änderungen vorgenommen werden müssen, dann gilt bei einer Erweiterung des Versicherungsschutzes eine Wartezeit. Daher so früh als möglich den privaten Versicherungsschutz der Eltern anpassen. Denn so können bei frühzeitigem Kümmern ggf. auch noch anstehende Wartezeiten beim Kind eliminiert werden.

Checkliste für den richtigen Kinder-Tarif in der privaten Krankenversicherung

Daraufhin sollte der PKV-Leistungsumfang einer PKV für Kinder überprüft werden:

  • Rooming-In: Wenn sich Kinder beim Herumtoben verletzen, kann ein Aufenthalt im Krankenhaus notwendig werden. Gerade für kleinere Kinder ist es dann wichtig, ihre Eltern in der Nähe zu wissen. Damit zumindest ein Elternteil während des stationären Aufenthalts beim Kind auch über Nacht bleiben kann, sollte der Versicherungsschutz Rooming-In vorsehen beinhalten. Dadurch werden die anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung des eines Elternteils durch den Krankenversicherer erstattet.
  • Logopädie: In der Kindesentwicklung eines Kindes kann bei können auftretende Sprachstörungen, die sich häufig als Artikulations- oder Sprachentwicklungsstörung äußern, durch einen Logopäden mit einer Sprachtherapie behandelt bzw. geheilt werden. Diese Behandlungsmethode sollte in einer Kinder-PKV für das ein gesundes Heranwachsen des Kindes mitversichert sein.
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Bei einer Kinder-PKV sollte der Behandler „Logopäde“ und/oder die Behandlungsmethode „Logopädie“ unbedingt mitversichert sein. Denn diese Spezialisten können bei Kindern frühzeitig z.B. eine Sprachentwicklungsstörung erkennen und so auch schnell und effizient behandeln bzw. heilen. Allerdings sieht nicht jeder private Krankenversicherer deren Kosten auch als erstattungsfähig an!

Jörg Werner

KV-FUX Marktanalyst

  • Ergotherapie: Auftretende Verzögerungen in einzelnen Entwicklungsbereichen können mit Hilfe von Ergotherapie effektiv behandelt werden. Sie wird eingesetzt bei motorischen oder kognitiven Problemen, genauso wie im Bereich der Spiel- und Sozialentwicklung.
  • Kieferorthopädie: Zahnfehlstellungen bei Heranwachsenden sind keine Seltenheit. Daher sollte auch auf eine Absicherung im Bereich der Kieferorthopädie Wert gelegt werden. Teilweise wird in Kinder-PKV-Tarifen Kieferorthopädie bis 100 Prozent erstattet. Und anders als in der Gesetzlichen Kasse sind in der PKV meist auch die kosmetisch schöneren KFO-Leistungen (z.B. unsichtbare Brackets) erstattungsfähig. Seit 2003 unterteilt man Fehlstellungen in so genannte kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG). Sie geben Auskunft über den Schweregrad der Fehlstellung. Bei leichten Fehlstellungen nach KIG 1 oder KIG 2 ist mit einer Kostenerstattung der Gesetzlichen Kasse überhaupt nicht zu rechnen und in der PKV nur in bestimmten Ausnahmefällen. Medizinische Notwendigkeit für Kieferorthopädie besteht vor allem bei schweren Zahlfehlstellungen, die mit KIG 3 bis KIG 5 eingestuft werden.
  • Privatärztliche Behandlung im Krankenhaus: Das umfasst gegebenenfalls auch die Behandlung durch einen Spezialisten der nur in einem bestimmten Krankenhaus tätig ist. Die freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses sollte daher Bestandteil des Versicherungsschutzes sein.
  • Geringer Selbstbehalt: Durch die hohe Zahl für Kinder obligatorischer U-Untersuchungen ist es sinnvoll, wenn für Kinder nur eine geringe Selbstbeteiligung pro Jahr/pro Behandlung vereinbart ist. Hinweis: Einige Tarife halbieren bei Kindern den tariflichen Selbstbehalt.
  • Hilfsmittelkatalog (u.a. Prothesen): Es sollte ein offener Hilfsmittelkatalog sein, der auch keine absoluten Erstattungsbeträge für einzelne Hilfsmittel nennt (Sehhilfen sind hier nicht gemeint). Speziell bei Prothesen oder Epithesen ist der Bedarf bei Kindern höher, denn durch den Wachstumsprozess müssen sie in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen erneuert oder ersetzt werden, um den jetzt vorherrschenden Bedingungen zu entsprechen.

Weniger wichtig ist für Kinder die Unterbringung in einem Einbettzimmer. Gerade aus sozialen Gesichtspunkten heraus, werden auf Kinder- und Jugendstationen eher Zweibettzimmer zu finden sein.

Was kostet eine PKV für Ihr Kind?

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Worin unterscheiden sich Kinder- und Jugendtarife von den Erwachsenentarifen?

In der Regel bieten die privaten Krankenversichererungen auch spezielle Tarife oder Tarifstufen nur für Kinder und Jugendliche an. Im Unterschied zu den Erwachsenentarifen werden hier keine Alterungsrückstellungen gebildet. Auch dadurch kommt es bei Kinder- und Jugendtarifen zu geringeren Beiträgen.

Ein weiterer Unterschied bei Kindertarifen der PKV kann darin bestehen, dass bei Kindern und Jugendlichen ein z.B. halbierter oder geringerer Selbstbehalt gilt, als das im gleichen Tarif bei Erwachsenen der Fall ist.

Wie entwickeln sich die Beiträge in Kindertarifen?

Während des Erwachsenwerdens in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) erleben Kinder normalerweise zwei vom Versicherer bereits (vor-)kalkulierte Beitragsanpassungen. In der Regel ist dabei ein PKV-Tarif mit einem gleich hohen Kinderbeitrag bis zu einem Alter von 14 oder 15 Jahren kalkuliert.

Dann macht ein Kind für den Versicherer – in Bezug auf Risiko und Kalkulation – einen Sprung in das Dasein eines Jugendlichen. Für diesen Lebensabschnitt sieht der Versicherer dann einen höheren, dem höheren Risiko entsprechenden, Beitrag vor, der normalerweise gleichbleibend bis zum 19., 20. oder 21. Lebensjahr zu bezahlen ist.

Danach ist ein Kind für den Krankenversicherer in Bezug auf Risiko und Kalkulation erwachsen. Also zahlt das nun erwachsene Kind fortan (hoffentlich selbst) auch den tariflichen Erwachsenenbeitrag, der nun mit einer Alterungsrückstellung kalkuliert wurde.

Gibt es besondere Tarife für die Ausbildungszeit?

Für die Zeit der Ausbildung bieten private Krankenversicherer für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auch sogenannte „Ausbildungstarife“ an. Sie sind ebenfalls ohne Alterungsrückstellung kalkuliert und beispielsweise für Studenten , die sich für die Zeit des Studiums von der Versicherungspflicht von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen wollen. Für Beamte und Beamtinnen in Ausbildung (Beamtenanwärter/innen) stehen meist auch spezielle Ausbildungstarife zur Verfügung; die dann den jeweiligen Beihilfeanspruch mit-berücksichtigen.

Es macht Sinn, in der Beratung zu fragen, ob ein Versicherer auch Ausbildungsstufen anbietet.

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