Kinder versichern, wenn beide Eltern in der GKV sind
Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, dann sind die Kinder im Rahmen der Familienversicherung versichert. Es besteht kraft Gesetzes (§ 10 SGB V – Familienversicherung) und muss nicht beantragt, sondern lediglich bei der Krankenkasse angezeigt und mittels eines Fragebogens geprüft werden. Anspruch auf Familienversicherung haben nicht nur alle minderjährigen leiblichen Kinder, sondern außerdem minderjährige Kinder, die adoptiert wurden, und gilt für beide Ehegatten sowie auf die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
Der Vorteil der Familienversicherung ist, dass die Mitversicherung von Angehörigen – ohne eigene Einkünfte – beitragsfrei ist.
Hinweis:
Geringfügige Einkünfte (maximal 470 EUR/mtl. in 2021) dürfen von mitversicherten Familienangehörigen erzielt werden. Das hat keine Auswirkungen auf die beitragsfreie Familienversicherung.
Was gilt bei volljährigen Kindern von GKV versicherten Eltern?
Sofern volljährige Kinder nicht erwerbstätig sind, können sie mitversichert bleiben – bis zu Vollendung des 23. Lebensjahres oder bis zum Erreichen des 25. Geburtstags, wenn sie sich in Ausbildung befinden, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten.
Sollte die Ausbildungszeit durch den freiwilligen Wehrdienst oder einen anerkannten anderen Freiwilligendienst verzögert haben oder unterbrochen worden sein, dann kann die Mitversicherung um weitere zwölf Monate verlängert werden.
Wie verhält sich das während des Studiums?
Studenten sind zunächst einmal versicherungspflichtig und werden dadurch selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Es besteht auch die Möglichkeit sich der Versicherungspflicht während des Studiums befreien zu lassen, wenn eine Private Krankenversicherung besteht, bzw. der Nachweis erfolgt, dass eine solche abgeschlossen wurde.
Kinder versichern, wenn beide Eltern in der PKV sind
Sind beide Elternteile in der privaten Krankenversicherung, dann werden die Kinder ebenfalls innerhalb der PKV versichert, vorzugsweise über die Kindernachversicherung bei einem der beiden Elternteile.
Kindernachversicherung:
Die Kindernachversicherung in der PKV ist die Anmeldung eines Neugeborenen, die in der Regel formlos erfolgen kann. Eine Gesundheitsprüfung ist nicht notwendig.
Besteht für ein Elternteil Versicherungsschutz in den sogenannten Bisex-Tarifen, dann ist das auch für die Kinder möglich.
Hinweise:
- Bei Bisex-Tarifen werden die Beiträge nach Männer und Frauen getrennt kalkuliert. Bei Unisex-Tarifen sind die Geschlechter in einer Kalkulation zusammengefasst.
- In der Privaten Krankenversicherung sind alle Versicherten Personen beitragspflichtig.
Was gilt bei volljährigen Kindern von PKV-Eltern?
Für die PKV ist es unerheblich, ob die Kinder volljährig sind. Solange keine Versicherungspflicht ausgelöst wird, sei es durch Berufsausbildung, Erwerbstätigkeit oder Studium, bleiben die Kinder wie bisher auch beitragspflichtig mitversichert. Mit Vollenden des 20., bzw. 21. Lebensjahres wird dann erstmals Alterungsrückstellung in einem Erwachsenentarif gebildet.
Wie verhält sich das während des Studiums?
Auch privatversicherte Studenten werden mit der Immatrikulation zunächst versicherungspflichtig. Sie haben dann die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht während des Studiums befreien lassen (§ 8 Absatz 1 Nr. 5 SGB V) und auch weiterhin privat versichert bleiben. Dieser Antrag auf Befreiung gilt für die gesamte Zeit des Studiums und ist unwiderruflich. Er muss innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden (§ 8 Absatz 2 SGB V).
Hinweis:
Fragen Sie in diesen Fällen bei Ihrem privaten Krankenversicherer nach den günstigen Ausbildungstarifen.
Kinder versichern, wenn die Eltern unterschiedlich versichert sind
Wenn ein Elternteil gesetzlich und der andere Elternteil privat versichert ist, dann ist es von der Höhe des jeweiligen Einkommens abhängig, wie die Kinder versichert werden können. In den nachfolgenden Tabellen sind die möglichen Szenarien abgebildet.
Ehepartner PKV | Ehepartner GKV |
Einkommen über JAEG | Einkommen höher als Ehepartner |
Kinder beitragsfrei GKV (Familienversicherung) |
Ehepartner PKV | Ehepartner GKV |
Einkommen über JAEG | Einkommen niedriger als Ehepartner |
Kindernachversicherung PKV | oder freiwillige Mitgliedschaft in GKV |
Ehepartner PKV | Ehepartner GKV |
Einkommen unterhalb JAEG | Höhe der Einkünfte unerheblich |
Kinder beitragsfrei GKV (Familienversicherung) |
Ehepartner Beihilfe / PKV | Ehepartner GKV |
Einkommen unterhalb JAEG und ohne familienabhängig gezahlten Ortszuschlag | |
Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 80% | Kinder beitragsfrei GKV (Familienversicherung) |
Ehepartner Beihilfe / PKV | Ehepartner GKV |
Einkommen über JAEG und ohne familienabhängig gezahlten Ortszuschlag | |
Kindernachversicherung PKV | oder freiwillige Mitgliedschaft in der GKV |
Unbedingt beachten:
Grundsätzlich ist immer die Höhe der Einkünfte im Auge zu behalten. Ändert sie sich, oder ändert sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Dann kann es geschehen, dass plötzlich Anspruch auf die Familienversicherung besteht.
Andererseits kann es bei einer Einkommensänderung dazu führen, dass die Familienversicherung entfällt. Bei zu spätem sich kümmern kann das sogar zu
Nachforderungen führen. Die Praxis zeigt, dass ein veränderter Status mit der Zeit immer auffällt.
Gut zu wissen:
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV muss innerhalb von drei Monaten nach Geburt beantragt werden. Die Kindernachversicherung in einer PKV muss innerhalb von zwei Monaten nach Geburt, bzw. Adoption erfolgen.
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Kinder erben Schutz der Eltern – was bedeutet das im Klartext? Handlungsempfehlung:
Speziell in der Privaten Krankenversicherung erben die Kinder den Versicherungsschutz der Eltern, bzw. des jeweiligen Elternteils, in dessen Vertrag sie versichert werden. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz nicht umfassender sein darf, als der des entsprechenden Elternteils.
Das wichtigste zu wissen ist: Kinder erben den Versicherungsschutz der Eltern. Daher prüfen Sie und verbessern Sie gegebenenfalls rechtzeitig vor der Geburt (mind. 3 Monate, besser früher) Ihren eigenen Versicherungsschutz und passen Sie diesen an, damit Ihr Kind den bestmöglichen Schutz bekommt. Nach der Geburt kann Ihr eigener Schutz wieder angepasst werden. An sich selbst sparen kann passend, doch bei der Kindernachversicherung nachteilig sein.
Allein aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass werdende Eltern, deren Kinder privat versichert werden sollen oder müssen, frühzeitig ihren eigenen Versicherungsschutz auf Lücken hin überprüfen. Diese Lücken können gegebenenfalls geschlossen werden und den Versicherungsschutz inklusive einer Pflegetagegeldversicherung dadurch auch auf die Bedürfnisse des Kindes hin zu vervollständigen.
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Und wenn ein Kind bei Geburt nicht ganz gesund ist?
Sollten Gesundheitsstörungen oder eine Behinderung festgestellt werden, dann muss die Versicherungsfrage auch vor dem Hintergrund betrachtet werden, ob das Kind später einmal in der Lage sein wird, für sich selbst zu sorgen oder einen Beruf zu erlernen. Es geht darum, festzustellen, ob eine Versicherungspflicht ausgelöst werden kann. Oder ob die Entscheidung für die private Krankenversicherung zu einer lebenslangen Versicherungsbeziehung führen wird.
Diese Frage ist aber nicht nur in Bezug auf die Beitragskosten zu beantworten, sondern auch hinsichtlich des relevanten Leistungsbedarfs, der speziell bei einer Behinderung genauestens geprüft werden muss. Oftmals reift dann die Erkenntnis, dass gerade in solchen Fällen eine Entscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung die bessere Wahl ist.
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