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Gerd Güssler – Gründer
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Aktive Sterbehilfe, die sogenannte „Tötung auf Verlangen“, ist laut Paragraf 212 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Deutschland grundsätzlich verboten. Die Beihilfe – der assistierte Suizid – ist unter Umständen erlaubt, sofern er nicht geschäftsmäßig ist. Doch was heißt das? Macht sich ein Hausarzt schon strafbar, wenn er einem todkranken oder stark pflegebedürftigen Patienten neben schmerzlindernden Mitteln wiederholt Schlafmittel in größeren Mengen verschreibt? Was kann ein Patient tun, der für sich keinen anderen Ausweg mehr sieht, als seinen vorgezogenen Tod? Welche kognitiven und physischen Voraussetzungen muss er mitbringen, damit die ihm helfende Person keine Strafverfolgung fürchten muss – damit Sterbehilfe zulässig und ethisch vertretbar wäre?
Aktive Sterbehilfe ist verboten
Wenn ein Mediziner einen Patienten auf dessen Wunsch hin – etwa durch die Injektion einer Überdosis Narkose- oder Schmerzmittel tötet – macht er sich strafbar. Er leistet aktive Sterbehilfe. Diese „Tötung auf Verlangen“ verfolgt man in Deutschland rechtlich. Aktive Sterbehilfe kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu fünf Jahren bestraft werden. In anderen europäischen Ländern wie Belgien oder der Schweiz ist sie hingegen unter Einhaltung strikter Regeln gestattet.
Beihilfe zur Selbsttötung ist teilweise erlaubt
Wenn ein vom Hals abwärts gelähmter Patient ganz bewusst einen Becher austrinkt, den sein Arzt oder eine nahestehende Person mit einem tödlichen Medikament gefüllt und bereitgestellt hat, spricht man von assistiertem Suizid. Der Patient selbst nimmt sich das Leben – und Suizid ist straffrei. Daher ist auch die Beihilfe zum Suizid – die Bereitstellung des Bechers – theoretisch nicht strafbar. Wichtig hierfür ist eine eindeutige Willensbekundung des Patienten. Es könnte andernfalls geprüft werden, ob andere Straftatbestände wie Totschlag oder unterlassene Hilfeleistung erfüllt werden. Allerdings untersagt es die Bundesärztekammer, Beihilfe zum Suizid zu leisten. Ärzten droht also ein Berufsverbot.
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
Paragraf 217 StGB regelt seit 2015 zudem die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“. Darin heißt es: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Aber auch: „Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“
Diese Formulierung hat viele verunsichert. Denn obwohl sich der Paragraf gegen Sterbehilfevereine richtet, kann man auch die Beihilfe durch den Arzt durch die Wiederholung seiner Handlungen als „geschäftsmäßig“ deuten.
Indirekte und passive Sterbehilfe: unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
Wird ein Arzt bei einem todkranken Patienten dagegen palliativ tätig – auch auf die Gefahr hin, dass die eingesetzten Schmerzmittel noch schneller zum Tod führen – spricht man von indirekter Sterbehilfe, die in Deutschland zulässig ist.
Passive Sterbehilfe nur mit entsprechender Vollmacht
Wenn eine medizinische Behandlung das Leiden des Patienten aus Sicht des Arztes nur verlängert und der Patient nicht mehr leben möchte, ist seit 2010 auch passive Sterbehilfe in Deutschland erlaubt. Allerdings können lebensverlängernde Maßnahmen nur dann gestoppt oder unterlassen werden, wenn eine schriftliche Willensbekundung in Form einer Patientenverfügung vorliegt oder eine andere Person mit einer Patientenvollmacht über das weitere Vorgehen entscheidet.
67% für aktive Sterbehilfe
67 Prozent der Deutschen sprechen sich für eine Zulassung der aktiven Sterbehilfe aus. Laut einer aktuellen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Yougov (Juli 2019) befürworten 38 Prozent die aktive Sterbehilfe „voll und ganz“. Weitere 29 Prozent stimmen ihr „eher“ zu, dagegen sind 17 Prozent der Befragten.