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Wer steckt hinter KV-FUX?
Gerd Güssler – Gründer
Unser unabhängiges Expertenteam hat über 30 Jahre Erfahrung in der Tarifanalyse. Die Leistungen der unterschiedlichen Versicherungstarife werden auf Basis einer Vielzahl an Kriterien qualitativ bewertet und sind die Grundlage unserer Tarifvergleiche. Gemeinsam finden wir damit genau den passenden Versicherungstarif für Sie.
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Möchte ein Arbeitnehmer seine Krankenkasse wechseln, kann er das in der Regel problemlos tun. Der Paragraph 175 Absatz 4 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) „Ausübung des Wahlrechts“ regelt die Bestimmungen über diesen Wechsel. Der Versicherte muss dafür bei seiner aktuellen Kasse lediglich mindestens 18 Monate versichert sein. Dann kann mit der regulären Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich per Post oder Fax gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsrecht besteht zudem, wie bei jeder Versicherung, wenn die Prämie erhöht wird. Im Fall der Krankenversicherung handelt es sich dabei um den Zusatzbeitrag. So weit, so bekannt.
Ohne Kündigung:
Weniger bekannt ist allerdings, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers der Arbeitnehmer ebenfalls eine neue Kasse wählen kann – und zwar ohne Kündigung des bestehenden Versicherungsverhältnisses. Tritt der Versicherte eine neue Stelle an, kann er seinem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen die Bescheinigung einer neuen Krankenkasse vorlegen.
Bundessozialgericht fällt Grundsatzurteil
Diese Möglichkeit geht zurück auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem September 2018. Laut diesem Urteil ist ein Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse in eine andere durchaus möglich. Wenn sich das Versicherungsverhältnis ändert, zum Beispiel durch einen Arbeitgeberwechsel. Weitere Bedingung ist, dass der Versicherte zuvor mindestens 18 Monate bei der Krankenkasse versichert war (Aktenzeichen B 1 KR 10/18 R).
In dem zugrunde liegenden Streitfall ging es um einen Versicherten, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld II zunächst bei einer Krankenkasse versichert und anschließend auffangversichert war. Als er erneut Arbeitslosengeld II bezog, versicherte er sich bei der nun beklagten Krankenkasse. Nach einer Krankenhausbehandlung wollte die Krankenkasse den Rechnungsbetrag in Höhe von rund 73.000 Euro nicht begleichen – und es kam zum juristischen Streit. An dessen Ende nun das Bundessozialgericht zu der richtungsweisenden Entscheidung kam, dass der Krankenkassenwechsel korrekt gewesen sei.