Ver­si­che­rungs­ver­mittler und Ver­si­che­rungs­berater haben beim ersten Ge­schäfts­kontakt einem Ver­si­cherungs­nehmer gegenüber folgende In­for­ma­ti­onen klar und verständlich in Textform mitzuteilen:

Informationen:

  • Seinen vollständigen Namen, sowie den Namen seiner Firma und deren Gesellschaftsform;
  • seine Geschäftsanschrift;
  • die Art seiner Erlaubnis gemäß Gewerbeordnung, aus der ersichtlich ist, ob er als Versicherungsvertreter frei, gebunden oder erlaubnisbefreit ist, oder ob er als Versicherungsmakler oder Versicherungsberater auftritt (mehr dazu unter „Beratertypen im Vergleich„), sowie die zuständige Behörde, bei der er gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen ist und wie sich seine Eintragung überprüfen lässt;
  • die Anschrift und Kontaktdaten der gemeinsamen Registerbehörde sowie die Registrierungsnummer seiner Erlaubnis;
  • die Beteiligungen, direkt und indirekt, die er an den Stimmrechten oder am Kapital einer Versicherungsgesellschaft besitzt, sofern sie mehr als 10 Prozent betragen;
  • die Versicherungsgesellschaften oder Holdingunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital oder den Stimmrechten des Vermittlers haben, sofern sie mehr als 10 Prozent betragen;
  • die Anschrift der Schlichtungsstelle, die angerufen werden kann, wenn es zu Konflikten zwischen Vermittlern, bzw. Versicherungsberatern und dem Versicherungsnehmer kommt.

Sollte der Vermittler oder Versicherungsberater Mitarbeiter beschäftigen, dann muss er sicherstellen, dass auch sie diese Mitteilungspflichten gegenüber dem Ver­si­che­rungs­nehmer erfüllen.

Sollte der Versicherungsnehmer das wünschen oder eine Versicherungsgesellschaft eine vorläufige Deckung gewähren, dann darf die Erstinformation auch zunächst mündlich erteilt werden, muss aber unverzüglich nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zugehen, wobei das nicht für Verträge gilt, die eine vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen vorsehen.

Textform der Erstinformation

In § 11 VersVermV wird über die Textform gesprochen, in der die Erstinformation dem Versicherungskunden zur Verfügung zu stellen ist. Der Begriff Textform zeigt den haptischen Charakter der Erstinformation. Damit soll sichergestellt sein, dass ein Versicherungsnehmer diese wichtigen Auskünfte über den Vermittler sozusagen “ haptisch von Hand zu Hand“ überreicht bekommt.

Das kann in einem Prospekt abgedruckt sein, auf einer Visitenkarte, in einem Brief oder einem Telefax sein. Auch die elektronische Übermittlung per E-Mail oder als Datei auf einem Datenträger ist möglich. Dies ist insbesondere bei Webseiten, Online Portalen, Vergleichs- oder Verbraucherportalen die vermittelnd tätig sind der Fall.

Die Erstinformation ist einmalig dem Versicherungskunden beim ersten Geschäftskontakt zu übergeben.

Versicherungen im Internet shoppen

Internetaffine Versicherungskunden informieren sich häufig nicht nur online, sondern schließen auch immer öfter über Vergleichsportale ab. Hinter den Internetplattformen verbirgt sich in der Regel ein Vermittler, meistens ein Versicherungsmakler. Aber aufgrund der Schnelligkeit und Anonymität des Abschlussverfahrens ist für den Kunden nicht immer ersichtlich, dass der Betreiber des Vergleichsportals genauso strengen Regeln in Bezug auf Informations- und Beratungspflichten unterliegt, wie im klassischen Offline-Geschäft.

Im Klartextt: Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass es für den Kunden was die rechtlichen Pflichten eines Vermittlers / Beraters angeht zwischen offline und online keinen Unterschied mehr gibt.

Versicherungsmaklern steht es frei, mit welchen Versicherungsgesellschaften sie zusammenarbeiten. Im Rahmen der Transparenz muss vom Betreiber des Vergleichsportals, genauso wie von jedem anderen Versicherungsmakler auch, gesetzteskonform darauf hingewiesen werden, ob es sich bei seinem Angebot um die Abbildung aller Versicherungsgesellschaften handelt, oder ob es sich um einen Ausschnitt von Produkten und Versicherungsunternehmen und damit eingeschränkten Möglichkeiten handelt. Die meisten Versicherungsmakler weisen in ihren Maklerverträgen darauf hin, dass sich die Auswahl nicht auf ausländische Versicherer bezieht, sondern nur auf die in Deutschland tätigen beschränkt. Manche schließen auch die sogenannten Direktversicherer aus, da hier oftmals keine oder nur sehr geringe Courtagen vom Unternehmen für die Vermittlung bezahlt werden.

Versicherer beteiligen sich gerne an Maklerunternehmen sogenannte Pools

Gerade wenn es um die Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers geht, ist es sehr interessant zu wissen, ob sich ein Versicherer beteiligt hat und um wen es sich dabei handelt. Laut Gesetz müssen Beteiligungen aber erst ab einem Anteil in Höhe von 10 Prozent offengelegt werden. Jede Beteiligung unterhalb dieser magischen Grenze bleibt im Verborgenen. Und solche Beteiligungen gibt es im Markt. Auch gibt es Beteiligungen von Firmen die Versicherer gehören oder an dann wiederum Versicherer beteiligt sind.

Besonders interessant für Versicherungsgesellschaften sind Beteiligungen an sogenannten Maklerpools. Dabei handelt es sich um Versicherungsmaklerfirmen, die zahlreiche kleinere Versicherungsmakler angebunden (gepoolt) haben, um so ihren Umsatz zu bündeln zu erhöhen, den sie den einzelnen Versicherungsunternehmen zuführen. Dadurch ergibt sich für alle Seiten eine Win-Win-Situation. Der Verwaltungsaufwand für den einzelnen Versicherer reduziert sich, weil er in vielen Belangen nur mit einem Ansprechpartner zu tun hat. Der Pool hat durch die Umsatzgröße die Möglichkeit höhere Provisionen, Courtagen und andere Zuschüsse auszuhandeln und der einzelne angebundene Makler profitiert von den vielen Serviceleistungen des Pools, was zu einer deutlichen Entlastung seiner administrativen Aufgaben führt.

Die Frage, die sich aber letztlich stellt ist, ob ein Maklerpool unabhängig ist oder ob er sich durch die Beteiligung von Versicherern an seinem Unternehmen in eine Abhängigkeit begibt. Das kann dann für den Kunden nachteilige Auswirkungen haben, denn der Versicherungsmakler ist gesetzlich verpflichtend im Lager des Kunden zu stehen, er ist Auge und Ohr, er ist Sachwalter. Durch eine starke Abhängigkeit zu einem Versicherungsunternehmen, entsteht möglicherweise ein Interessenkonflikt und er kann diese Funktion nicht mehr wirklich wahrnehmen.

Da Beteiligungen erst ab 10 Prozent offengelegt werden müssen, bleiben alle Teilhaber, die beispielsweise 9 Prozent an einem Maklerpool oder einem Maklerhaus halten ungenannt. Auch bei kleineren Beteiligungen ist eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung nicht unbedingt auszuschließen.

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