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Das Sozialgericht Düsseldorf gab jetzt etwa einer Krankenkasse Recht, die eine 79-jährigen Frau aus der beitragsfreien Familienversicherung geworfen hatte. Der Grund: Sie hatte Mieteinnahmen verschwiegen.
Wer eine monatliche Einkommensgrenze von derzeit 470 Euro nicht überschreitet, kann in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehepartners, der Eltern oder des Lebenspartners kostenfrei mitversichert werden. Allerdings – und das zeigte zuletzt ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf – muss die Einkommensgrenze strikt eingehalten werden, um nicht aus der Familienversicherung zu fliegen. Die mitzuversichernden Familienmitglieder dürfen allerdings bis zu zweimal im Jahr geringfügig über den Einkommensgrenzen liegen. Auch zählt das Elterngeld nicht zu den Einnahmen. Sodass die beitragsfreie Familienversicherung trotzdem bestehen bleiben kann, wenn die Einkommensgrenzen wegen des Elterngeldes überschritten werden.
Rückwirkende Kündigung
In seinem Urteil vom 25. Januar 2019 sah das Sozialgericht Düsseldorf (Aktenzeichen S 8 KR 412/16) die rückwirkende Aufhebung einer Familienversicherung durch die gesetzliche Krankenkasse für eine 1940 geborene Klägerin, die über ihren Ehemann familienversichert war, als rechtmäßig an. Begründet wurde das Urteil damit, dass die in Wuppertal lebende Klägerin Einkommen aus Vermietung und Verpachtung zwar erwirtschaftet, es aber gegenüber der Familienversicherung verschwiegen habe. Daraufhin hatte diese die beitragslose Krankenversicherung der Klägerin rückwirkend zum 30. November 2010 in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt. Das wollte die Klägerin allerdings nicht akzeptieren und klagte.
Wesentlich höheres Einkommen erwirtschaftet
Die beklagte Krankenkasse, die davon ausging, dass die Klägerin ein wesentlich höheres Einkommen gehabt habe, als sie angab, forderte die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2014 an. Aus diesen ergaben sich dann Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in der Größenordnung von 20.339 bis 29.935 Euro pro Jahr. Damit lag die Klägerin deutlich über der Einkommensgrenze, die im Streitjahr 2011 bei monatlich 365 Euro lag. Die Klägerin, die bei ihrem Ehemann geringfügig in Höhe von 325 Euro monatlich beschäftigt war, gab an, nur die Miteigentümerin der Immobilien zu sein. Alle Mietzahlungen dafür gingen allein an ihren Ehemann. Ihre Begründung, dass „die Zusammenveranlagung im Steuerrecht für die Sozialversicherung nicht verbindlich sei“, sah das SG Düsseldorf in seinem Urteil allerdings komplett anders.
Gericht kritisiert „Rosinenpickerei“ der Klägerin
Für das Sozialgericht Düsseldorf gilt die Ehefrau und Klägerin als „Miteigentümerin, der die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen seien“. In der Urteilsbegründung gab das Gericht weiter an, dass „ein Dispositionsrecht nicht in Anpassung an die jeweilige Vorteilhaftigkeit einzelner Rechtsgebiete unterschiedlich ausgeübt werden kann“. Demnach ist die einkommensteuerrechtliche Zuordnung maßgeblich. Die Klägerin könne sich nicht durch unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile „herauspicken“.
Rückwirkende Aufhebung einer Familienversicherung:
Das SG Düsseldorf entschied, dass eine rückwirkende Aufhebung einer Familienversicherung bei Überschreitung der Einkommensgrenze wegen unrichtiger Angaben zulässig ist. Und begründete diesen Entscheid gegenüber der Klägerin damit, dass durchs Verschweigen ihrer Einnahmen die weitere kostenfreie Mitversicherung zu Recht durch die Krankenkasse in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt worden ist. Für deren rückwirkende (und künftige) Beitragsberechnung auch die Mieteinkünfte eingerechnet werden müssen.
Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse: So geht‘s
Ein Anrecht auf beitragsfreie Mitversicherung in der Familienversicherung hat ein Familienmitglied, wenn es im Jahr 2020 regelmäßig kein höheres Einkommen als monatlich 470 Euro verdient hat.
Weitere Voraussetzungen:
- Das mitzuversichernde Familienmitglied muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben und darf beispielsweise nicht als Arbeitnehmer, als Rentner oder Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I) pflichtversichert sein.
- Eine hauptberufliche Selbstständigkeit schließt eine Familienversicherung ebenfalls aus. Das gilt auch für Beamte, Richter, Soldaten oder Geistliche.
- Außerdem darf das mitzuversichernde Familienmitglied nicht von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sein („Befreiung von der Versicherungspflicht“).
- Kinder können in der Regel bis zum 18. Lebensjahr mit in eine Familienversicherung aufgenommen werden. Das gilt auch für Stiefkinder, Enkel und für Pflegekinder in häuslicher Gemeinschaft, wenn das versicherte Krankenkassenmitglied sie überwiegend finanziert. Die Beitragsbefreiung lässt sich bis zum 23. Lebensjahr verlängern, wenn das Kind noch nicht arbeitet, etwa weil es noch zur Schule geht, und bis zum 25. Lebensjahr, wenn es in einer Ausbildung ist oder studiert.
Die kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern wird vom Versicherten bei seiner Krankenkasse beantragt – die Anträge dazu finden sich auch auf den Internetseiten der Kassen.