Versicherungsmakler dürfen gegen Honorar zu Tarifwechsel beraten

Ausgangssituation:

Ein Kunde wollte zu einem Tarifwechsel beraten werden. Der Versicherungsmakler hat mit dem Kunden einen Maklervertrag für die einmalige Beratung und Vermittlung eines Tarifwechsels zu der bestehenden PKV vereinbart.

Vereinbart war, dass der Kunde auch dann das Vermittlungsentgelt aus der Ersparnis zu zahlen hat, wenn er diesen Vorschlag zu einem späteren Zeitpunkt oder auch selbst umsetzt. Dieses Honorar wollte der Kunde dann, als er später den Tarifwechsel direkt mit dem Versicherer umgesetzt hatte, aber nicht bezahlen.

Amtlicher Leitsatz:

a) Der Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird.

b) Ein Versicherungsmaklervertrag setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber nach der getroffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist.

Anmerkung:

Das Urteil findet auf Versicherungsberater keine Anwendung. Hier sind Erfolgshonorare wegen § 4a RVG weiterhin strittig.

Urteilsberichtigung:

Das Urteil vom 28. Juni 2018 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Randnummer 4 Zeile 1 muss es heißen „Amtsgericht“ statt „Landgericht“.

Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 26.07.2016 – 20 C 160/16 –
LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2017 – 56 S 30/16

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