Ärzte müssen die Behandlung umfangreich dokumentieren. Die Rechtsgrundlage bildet dabei der Paragraph 630f BGB – Dokumentation der Behandlung. Alle Untersuchungen, die Ergebnisse und Befunde sowie die sich daraus ergebenden Behandlungen und Medikation werden niedergeschrieben. Sämtliche Informationen und Unterlagen, Röntgenaufnahmen und Laborergebnisse sind Bestandteil dieser Akte.

Krankenakte einsehen bei Ärzten

Jeder Patient darf den Inhalt seiner Patientenakte kennen. Es gibt laut Gesetzgeber nur zwei Begründungen, die eine Weigerung des Arztes rechtfertigen und dieses Recht auf Einsicht einschränken:

  1. Wenn der Inhalt den Patienten gefährden könnte. In diesem Fall muss die Weigerung dann mit einer entsprechenden Diagnose verbunden sein, wie beispielsweise psychologische Behandlung aufgrund von hoher Suizidgefahr.
  2. Sofern die Persönlichkeitsrechte anderer geschützt werden müssen. Das ist der Fall, wenn die Patientenakte beispielsweise auch Beziehungen zu Angehörigen enthält.

Krankenakte einsehen bei Krankenkassen

Ärzte senden zum Ende jedes Quartals die Abrechnungen an die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung. Von dort gelangen diese Informationen ohne Angaben von Patientennamen zu den jeweiligen Krankenkassen. Aus diesem Grund können Diagnosen und sich daraus ergebende medizinische Leistungen nicht direkt dem jeweiligen Patienten zugeordnet werden. Im Gegensatz zu Kliniken, Apotheken, Optikern und Orthopädiemechanikern, die alle direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Dadurch ist der exakte Umfang einer Behandlung bekannt und oftmals auch das entsprechende Krankheitsbild.

Patienten können bei der Krankenkasse auch die gespeicherten Diagnosen erfragen.

Rechtsgrundlage

In Paragraph 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte – ist geregelt, dass Patienten jederzeit ihre Krankenakte einsehen können. Wem das allein nicht reicht, der kann sogar eine Kopie der Akte erhalten. Die entstehenden Kosten sind vom Patienten zu tragen.

Warum man eine Krankenakte einsehen sollte

Spätestens jetzt stellt sich die Frage nach Notwendigkeit und Sinn.

Wer sich gegen das Krankheitskostenrisiko versichern möchte, und hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Vollkosten- oder um eine Zusatzversicherung handelt, der muss bei Antragstellung sehr sorgfältig und penibel die Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantworten. Die Abfragezeiträume umfassen mehrere Jahre und es ist oftmals nicht einfach, sich an alles zu erinnern.

Mithilfe der Patientenakte sind die Erinnerungslücken schnell geschlossen. Das ist ein großer Vorteil, wenn es darum geht wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten. Aber das ist keineswegs der einzige Vorteil, denn wer seine Patientenakte aufmerksam liest, kann auch feststellen, welche Diagnosen hier vermerkt sind. Sollten Krankheitsbilder genannt sein, die gar nicht oder nicht mehr bestehen und dennoch in der Abrechnung Erwähnung finden, dann lässt sich die Patientenakte dahingehend bereinigen.

Mit einschlägigem Wissen und entsprechender Rechtskunde lassen sich Ärzte und Krankenkassen überzeugen, nichtzutreffende Diagnosen zu entfernen. Versicherungsberater und Rechtsanwälte mit entsprechender Spezialisierung können dabei behilflich sein.

Warum ist das heute noch wichtiger als früher

Verbraucherschutz nimmt einen höheren Stellenwert ein, als er noch vor einigen Jahren war. Gesetzgebung und Rechtsprechung stärken immer öfter die Rechte von Kunden und Versicherungsbedingungen sind immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Nachprüfungen.

Bedauerlicherweise wird Verbraucher orientiertes Verhalten auch immer wieder ausgenutzt, um sich Versicherungsschutz zu erschleichen. Nicht grundsätzlich ist eine Täuschung beabsichtigt. Oftmals ist es auch die eigene Sorglosigkeit, die einen Versicherungskunden in Bedrängnis bringt. Wer bei Antragstellung Risiken nicht nennt, Erkrankungen verschweigt oder Behandlungen verharmlost, der macht sich einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung schuldig. Das ist kein Kavaliersdelikt – im Gegenteil. Im juristischen Sinne handelt es sich sogar um Betrug und allein der Versuch ist bereits strafbar.

Wer mit Angaben im Antrag zu lässig umgeht, kann bereits bei Antragstellung seinen Versicherungsschutz riskieren. Spätestens in einem späteren Leistungsfall zeigt sich, ob die gemachten Angaben vollständig waren. Wer hier schludert, der kann seinen Anspruch verlieren – im schlimmsten Fall den Versicherungsschutz und alle bezahlten Beiträge.

Immer häufiger prüfen Krankenversicherer intensiv, wenn nach kurzer Vertragsdauer die ersten Rechnungen eingehen. Sollten sich dabei Unregelmäßigkeiten ergeben, dann liegt der Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung schnell in der Luft.

Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und dann?

Die Konsequenzen einer solchen Anzeigepflichtverletzung sind von ihrer Schwere abhängig. Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis abgeschlossen, dann wird er weitergeführt, gegebenenfalls mit einem Beitragszuschlag. Ist dagegen arglistige Täuschung nachweisbar, dann ist der Versicherungsschutz verloren und der Betroffene steht ohne Krankenversicherung da.

Wo kann man sich jetzt als Kunde noch versichern?

Mit dem Makel einer Anzeigepflichtverletzung, die auf Arglist beruht ist es nahezu aussichtslos einen neuen Krankenversicherer zu finden. In der Regel ist nur noch im Basistarif Versicherungsschutz zu bekommen. Irgendein anderer PKV-Anbieter muss den betroffenen Kunden dann versichern, das ist gesetzlich so geregelt.

Was kostet der Basistarif?

Der Basistarif ist von seinem Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachempfunden, aber alles andere als preiswert. Jeder Erwachsene bezahlt den Höchstbeitrag, der auf den Höchstbetrag der GKV limitiert ist. In 2017 beläuft er sich auf 682,95 EUR monatlich. Durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (wahlweise 300 EUR, 600 EUR, 900 EUR oder 1.200 EUR) reduzieren die monatlichen Prämien etwas.

Man fragt sich unwillkürlich, warum dieser Versicherungsschutz so kostspielig ist. Weil die PKV keinen risikogerechten Beitrag verlangen kann. Nötige Risikozuschläge werden nicht eingepreist und Leistungsausschlüsse dürfen nicht vereinbart werden. Darüber hinaus gewährt der Basistarif auf Antrag eine Beitragshalbierung, wenn Versicherte Grundsicherung erhalten und Hilfebedürftigkeit besteht.

Diese Auflagen tragen dazu bei, dass der Beitrag im Basistarif hoch ist.

Risikozuschlag ist nicht schlimm

Wer bei Antragstellung – im versicherungstechnischen Sinne – nicht ganz gesund ist, der erhält einen Risikozuschlag. Das ist nicht schlimm aber notwendig, weil:

  • der Krankenversicherer dadurch auch die künftig anfallenden Leistungen finanzieren kann, die eine bereits bestehende Erkrankung verursacht;
  • die Versichertengemeinschaft nicht zusätzlich belastet und unangemessen benachteiligt wird;
  • durch den Risikozuschlag garantiert ist, dass auf alle tariflichen Leistungen ein Anspruch besteht und sie Gegenstand des Versicherungsschutzes sind.

Ist die Erkrankung ausgeheilt, dann besteht die Möglichkeit den Risikozuschlag durch den Versicherer überprüfen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird er dann reduziert, teilweise bis auf null.

Risikozuschläge werden individuell berechnet und ganz nüchtern betrachtet handelt es sich um Beitrag. Der Betrag ist nicht nur arbeitgeberzuschussfähig, was besonders für abhängig Beschäftigte interessant ist, sondern auch steuerlich relevant in Bezug auf das Bürgerentlastungsgesetz (BEG) und das betrifft alle Steuerzahler.

Vom Gesamtbeitrag wird regelmäßig ein prozentualer Betrag der Alterungsrückstellung (AR) zugeführt. Je höher der Beitrag, desto mehr Alterungsrückstellungen werden gebildet.

Ein Beispiel veranschaulicht die Auswirkungen

Berechnung anhand der Annahme:

  • abhängig beschäftigt
  • geboren am 01.07.1977
  • Versicherungsbeginn am 01.09.2017

Vollkostenversichert mit 400 EUR SB:

Beitrag 702,56 EUR
Zuführung zur AR 70,26 EUR *
Anteil AN 351,28 EUR
Anteil AG 351,28 EUR
BEG anrechenbar 200,64 EUR
Steuerliche Entlastung bei 25% 50,16 EUR
Nettobeitrag nach BEG 301,12 EUR
Steuerliche Entlastung bei 30% 60,19 EUR
Nettobeitrag nach BEG 291,09 EUR

durchschnittlich 10 Prozent bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit – Zuführung erfolgt jährlich am Jahresende für alle 12 Monate eines Kalenderjahres.

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