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Wer steckt hinter KV-FUX?
Gerd Güssler – Gründer
Unser unabhängiges Expertenteam hat über 30 Jahre Erfahrung in der Tarifanalyse. Die Leistungen der unterschiedlichen Versicherungstarife werden auf Basis einer Vielzahl an Kriterien qualitativ bewertet und sind die Grundlage unserer Tarifvergleiche. Gemeinsam finden wir damit genau den passenden Versicherungstarif für Sie.
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In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Kinder in der Regel bis zum 18. Lebensjahr in der Familienversicherung der Eltern ohne Extra-Beitrag mitversichert. Falls die Kinder noch in der Berufsausbildung sind, kann dieser Status maximal bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. In der privaten Krankenversicherung (PKV) müssen für Kinder hingegen stets eigene Versicherungsverträge abgeschlossen werden.
Bei Ehepaaren mit unterschiedlichem Versicherungsstatus richtet sich die Zugehörigkeit der Kinder meist nach der Kassenzugehörigkeit des Hauptverdieners. Bei getrennt lebenden Eltern, kann das gravierende Auswirkungen auf die Krankenversicherung der Kinder haben.
Fall 1: Beide Eltern sind gesetzlich versichert
Sind beide Eltern über die GKV pflichtversichert, so können die Kinder in der kostenfreien Familienversicherung bleiben, falls derjenige Elternteil, über dessen GKV sie mitversichert sind, auch nach der Scheidung in der GKV bleibt und sein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit monatlich [jaegProMonat] Euro brutto nicht überschreitet.
War jedoch zum Beispiel die Mutter vor der Scheidung ebenfalls in der GKV-Familienversicherung über ihren Ehemann mitversichert, muss sie nach der Scheidung eine eigenständige gesetzliche (oder private) Krankenversicherung abschließen. Wohnen die gemeinsamen Kinder bei der Mutter, so kann sie die Kinder erneut beitragsfrei in der GKV mitversichern.
Versichert sich die Mutter hingegen nach der Scheidung privat, so muss sie entweder für jedes Kind einen eigenen privaten Versicherungsvertrag oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV abschließen.
Fall 2: Beide Eltern sind privat krankenversichert
Sind beide geschiedenen Partner in der PKV, so sind die Kinder entweder privat oder über eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV krankenversichert.
Darf das Kind aber nach der Scheidung weiterhin in der PKV bleiben?
Ja, denn hier ändert sich nichts, wenn beide Eltern privat krankenversichert bleiben. Das gilt jedoch nicht, wenn sich der Krankenversicherungsstatus desjenigen Partners ändert, der die Kinder nach der Scheidung betreut.
Grundsätzlich fällt Krankenvorsorge unter die Unterhaltspflicht. So werden in der Regel auch die Kosten für die private Krankenversicherung der Kinder nach der Scheidung zum Unterhalt angerechnet. Ist zum Beispiel der Ex-Ehemann zum Unterhalt verpflichtet und leistungsfähig, muss er dann nach der Scheidung für die PKV der Kinder aufkommen. Denn Kinder, die nicht über die Mutter oder den Vater mitversichert sind, haben einen gesetzlichen Anspruch gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auf Übernahme der Krankenkassenkosten.
In diesem Fall ist der unterhaltspflichtige Geschiedene verpflichtet, eine Krankenversicherung für das Kind abzuschließen und die Beträge zu übernehmen. Der zugesprochene Kindesunterhalt des ehemaligen Ehepartners spielt eine Rolle für die Berechnung der Beiträge für die private Krankenversicherung nach der Scheidung. Auch weitere Einkünfte, zum Beispiel Kapitalrenditen oder Mieteinnahmen aus Immobilien, werden dabei berücksichtigt.
Verdient etwa die Mutter mehr als die Beitragsbemessungsgrenze, dann kann sie nach der Scheidung freiwillig Mitglied in einer Krankenkasse werden, obwohl sie nicht versicherungspflichtig ist. Dadurch können die Kinder in der Familienversicherung der GKV kostenfrei mitversichert werden. Dies ist jedoch dann nicht möglich, wenn der andere Elternteil in der PKV versichert ist und ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat. Das Kind muss dann zwingend privat versichert werden.
Fall 3: Ein Ehepartner privat, der andere gesetzlich versichert
Ist zum Beispiel der geschiedene Ehemann PKV-versichert und die geschiedene Ehefrau GKV-pflichtversichert, kommt es nach der Scheidung auf den Wohnsitz der Kinder an. Auch in diesem Fall gilt: der geschiedene unterhaltspflichtige Ehepartner ist verpflichtet, die Kosten für die Krankenkassenbeiträge der gemeinsamen Kinder über den Unterhalt mit zu bezahlen.
Wohnen die Kinder in unserem Beispiel bei der Mutter und verfügen noch nicht über ein eigenes Einkommen, so können sie über die GKV der Mutter beitragsfrei in der Familienversicherung abgesichert werden. Leben die Kinder jedoch beim Vater, dann benötigt jedes Kind eine eigenständige private Krankenversicherung.