Es ist weitestgehend alles zu erstatten, was sinnvoll ist und ggf. eine Möglichkeit sein könnte. Auch die wissenschaftliche Anerkennung ist als Kriterium eingeschränkt.

Urteil Az.: BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 – 1 BvR 347/98

Hintergrund des Falles:

Eine schwer erkrankte Person, die in der GKV versichert war, klagte auf Kostenerstattung. Das Sozialgericht hatte die Klage abgelehnt, die Berufung vor dem Landessozialgericht hatte Erfolg. Die Revision vor dem Bundessozialgericht war für den Kläger wieder unerfreulich. Die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht hatte wiederum Erfolg.

Hinweis:

Bei schwersten Erkrankungen und ab der Palliativversorgung, sind andere Maßstäbe an die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten anzulegen.

Amtlicher Leitsatz:

Es ist nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen. Wenn für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Nach den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Anmerkung:

Das Urteil wurde zwar gegen die GKV gesprochen, das Grundgesetz gilt jedoch für alle Bürger im gleichen Maß.

Der PKV Verband wurde zudem vor dem Urteil im Rahmen der Verhandlung angehört.

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