Wer steckt hinter KV-FUX?
Gerd Güssler – Gründer
Unser unabhängiges Expertenteam hat über 30 Jahre Erfahrung in der Tarifanalyse. Die Leistungen der unterschiedlichen Versicherungstarife werden auf Basis einer Vielzahl an Kriterien qualitativ bewertet und sind die Grundlage unserer Tarifvergleiche. Gemeinsam finden wir damit genau den passenden Versicherungstarif für Sie.
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Wer nach einer Trennung wie viel Unterhalt zahlen muss, lässt sich mit einem einfachen Unterhaltsrechner beziehungsweise der Düsseldorfer Tabelle leicht ermitteln. Komplizierter kann es werden, wenn es um die Frage geht, wie Kinder nach der Scheidung krankenversichert sind – und wer dafür zahlt. Sind beispielsweise PKV-Beiträge Teil der Unterhaltszahlung?
Der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschied einen Rechtsstreit jetzt zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Vaters, der genau dagegen geklagt hatte.
Urteil Az.: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.02.2020 – 6 UF 237/19
Hintergrund des Falles:
Zum Zeitpunkt der Scheidung waren beide Elternteile sowie die minderjährige Tochter privat krankenversichert. Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt aus dem Jahr 2013 zahlte der unterhaltspflichtige Vater für die Tochter die monatlichen Beiträge (102,32 Euro monatlich) und den jährlichen Selbstbehalt (306 Euro). Doch im März 2019 wechselte er zu einer gesetzlichen Krankenkasse. In welcher sowohl seine neue Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, als auch die Tochter aus erster Ehe mitversichert sind. Fortan weigerte er sich, die PKV-Beiträge der ersten Tochter weiter zu zahlen. Die Tochter ist über die gesetzliche Kasse mitversichert – die Richter des OLG Frankfurt gaben ihm Recht.
Zwar umfasse der Unterhaltsbedarf eines Kindes Krankenversicherungsschutz, so die Richter. Auch müsse der unterhaltspflichtige Elternteil die Kosten einer privaten Krankenversicherung tragen. Aber nur, wenn das Kind nicht mit einem Elternteil mitversichert ist. „Ist es privat versichert und ergibt sich erst danach die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der Unterhaltsverpflichtete das Kind nach § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Das gelte zumindest dann, „wenn der im Einzelfall vereinbarte Tarif in der privaten Versicherung keine besseren Leistungen vorsieht, als sie die gesetzliche Krankenversicherung bietet“.
Kein angemessener Unterhalt:
Durch den Wechsel des Vaters in die GKV gehört die private Krankenversicherung der Tochter nach Auffassung des Gerichts nicht mehr zum angemessenen Unterhalt. Dabei spiele auch der Umstand, dass sie lange als Privatpatientin behandelt wurde, keine Rolle.
Ausschlaggebend sei vielmehr:
„Ihre Lebensstellung ist dadurch bestimmt, dass nur ein Elternteil privat krankenversichert ist und dass die beiden Halbgeschwister sich mit einer gesetzlichen Krankenversicherung bescheiden müssen.“ Die von den Eltern abgeleitete Lebensstellung sei „nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern unterworfen“, so die abschließende Begründung.