Paragraphen 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V Absatz 6:

Explizit steht dies im geänderten Paragraphen 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V Absatz 6: „Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

  • 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung – nicht zur Verfügung steht oder – im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
  • 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.“

Damit wird auch hierzulande ein Schwenk vollzogen, den andere Staaten längst hinter sich haben. Weltweit ist Cannabis mittlerweile in etlichen Ländern in therapeutischer Dosis erlaubt, sogar in einigen Bundesstaaten der USA. Aus einem einleuchtenden Grund, denn der medizinische Nutzen ist auch unter Medizinern nicht mehr strittig.

Im Oktober 2008 gab es dazu eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages, in der die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft gemeinsam erklärten: „Der Einsatz … kann bei Patienten, die unter konventioneller Behandlung keine ausreichende Linderung von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen oder Appetitmangel haben, sinnvoll ein.“

Bis zur Änderung im SGB V konnten Kranke beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Antrag stellen, Cannabis zur Eigenbehandlung selbst anzubauen oder in einer Apotheke zu kaufen. Im vergangenen Jahr haben 1.100 Bundesbürger von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Allerdings blieben die Ärzte dabei weitgehend außen vor; sie konnten die Behandlung mit Cannabis lediglich begleiten. Dies hat sich nun geändert. Jetzt müssen sie selbst den Kauf von Cannabisprodukten zur medizinischen Anwendung verordnen.

Tipp:

Entzugssymptome stellen laut einer Langzeitstudie bei einer ärztlich begleiteten Medikation von Cannaboiden nur in seltenen Fällen ein Problem dar. (Beal JE, Olson R, Lefkowitz L, et al.: Long-term efficacy and safety of dronabinol for acquired immunodeficiency syndrome-associated anorexia. J Pain Symptom Manage 1997; 14: 7–14. CrossRef)

Wann wird Cannabis als Medizin verschrieben?

Eine vom Gesetzgeber klar definierte Liste von Erkrankungen, die eine Verschreibung von Cannabisprodukten rechtfertigen, existiert nicht. Es geht vielmehr stets um die Schwere der Erkrankung und um das Urteil des jeweiligen Arztes. Nach Ansicht von Medizinern lassen sich aber bestimmte Gruppen definieren, für die eine Anwendung grundsätzlich in Frage kommt.

Menschen mit:

  • chronischen Schmerzen, wie etwa Migräne oder Phantomschmerzen
  • neurologischen Krankheiten, wie etwa Epilepsie, Tourette-Syndrom oder Multipler Sklerose
  • psychischen Erkrankungen, wie etwa ADHS, Depressionen oder posttraumatischen Belastungsstörungen
  • chronischen Entzündungen, wie etwa Rheuma
  • starker Übelkeit, etwa bei HIV oder Krebs

Die wesentliche Voraussetzung für den Zugang zu Cannabisprodukten ist also das Urteil des behandelnden Arztes. Der aber darf Cannabis nur verschreiben, wenn allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende andere Leistungen nicht zur Verfügung stehen. Es muss also eine Therapiealternative fehlen.

Tipp:

Cannabisprodukte gibt es in der Apotheke als getrocknete Blüten, Extrakte oder Arzneien mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Ebenfalls unter die neue Regelung im SGB V fallen die Medikamente Sativex® und Canemes®. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über die für Sie passende Medikation.

Bleibt die Frage, in welchem Umfang PKV-Versicherte im Falle einer Cannabis-Behandlung einen Anspruch auf Kostenerstattung haben. Dies ist ganz allgemein in den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) festgelegt.

Hiernach leisten die Versicherer grundsätzlich auch für Methoden und Arzneimittel, die sich erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, wenn keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen (§ 4 Abs. 6 MB/KK 2009). Dies betrifft auch Cannabisprodukte und selbst Cannabisblüten. Voraussetzung ist natürlich stets die Verordnung durch den behandelnden Arzt.

Tipp:

Es kommt stets auf den jeweiligen Tarif des Versicherers an, in welchem Umfang die Kosten für Cannabisprodukte erstattet werden. Achten Sie daher bei der Erstattungsfähigkeit auf Eigenbeteiligungen oder zusätzliche Selbstbehalte bei Arzneimittel – was Cannabis als Medizin in dem Fall wäre – in den Tarifbedingungen.

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