KVdR versus freiwillig versichert

Wer bei Rentenbezug Mitglied der GKV ist, bleibt es regelmäßig auch im Rentenbezug.

Eine weiter Möglichkeit ist die Befreiung, wenn man versicherungspflichtig wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V – das ist das fünfte Sozialgesetzbuch und regelt die gesetzliche Krankenversicherung inkl. den Übergang zur substitutiven privaten Krankenversicherung).

Der Unterschied liegt in der Beitragsbemessung.

Ein freiwilliges Mitglied zahlt aus seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 SGB V). Ein Mitglied der KVdR (das ist die Krankenversicherungspflicht als Rentner) nur aus definierten Einnahmen.

Die Krankenversicherung der Rentner KVdR ist (wie fälschlicherweise oft angenommen wird) keine Krankenkasse, sondern ein Status im Ruhestand, der die zu verbeitragenden Einkünfte im Ruhestand bestimmt.

Ein pflichtversicherter Rentner (KVdR) zahlt aus folgenden Einkommensarten

  • Renten
  • Versorgungsbezüge
  • Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit

Rechtsgrundlagen sind §§ 237, 238 SGB V

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt:

  • 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
  • 3. das Arbeitseinkommen.

Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Ein freiwillig versicherter Rentner zahlt zusätzlich auch aus Einkommen aus

  • Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalvermögen
  • sonstigen Einkommensarten

Zusätzlich gilt eine Mindestbemessung in Höhe von 1.096,67 Euro (Stand 2021).

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung freiwillig versicherte Rentner § 238a SGB V in Verbindung mit § 204 SGB V

Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner:

Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder:

1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

Voraussetzung, um als Rentner in die Pflichtversicherung KVdR zu gelangen

Man muss 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied der GKV gewesen sein. Dabei gelten alte Mitgliedsformen, also Familienversicherung, Pflichtversicherung, freiwillige Mitgliedschaft und auch Zeiten der Anwartschaft.

Beispiel:

Erwerbsleben 40 Jahre, davon die Hälfte 20 Jahre.
Von der 2. Hälfte (gemeint sind die Jahre von 20 bis 40) mindestens 9/10 = 18 Jahre Mitglied einer GKV, dann besteht Anspruch auf den Status KVdR.

Deswegen ist es so wichtig, dass man bei Ende der Mitgliedschaft wegen Aufenthalt im Ausland (gemeint ist hier außerhalb der EU, EWR, Schweiz u.a. Ländern mit SV-Abkommen im Bereich Krankenversicherung) bzw. wenn man für diesen Aufenthalt eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließt, die Mitgliedschaft in der GKV nicht beendet, sondern auf Anwartschaft stellt (aktuell 2017 monatlich 47 Euro GKV und 8 Euro für Pflege).

Änderung Kinderregelung ab 01.08.2017

Ab 01.08.2017 gilt, dass für jedes Kind (Nachweis Geburtsurkunde) 3 Jahre angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt für jedes Elternteil unabhängig, also sowohl die Mutter, als auch der Vater bekommen die drei Jahre angerechnet. Es ist auch nicht relevant, ob das Kind in der zweiten Hälfte des Jahres geboren wurde. Als Kinder gelten leibliche Kinder und Adoptivkinder, Stiefkinder sowie Pflegekinder.

Die Anrechnung der drei Jahre erfolgt bei beiden Elternteilen. Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder können sowohl bei ihren Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern als auch bei ihren leiblichen Eltern berücksichtigt werden.

Es ist immer ein Antrag zu stellen. Die Sozialversicherungsträger (GKV und DRV) werden nicht von alleine aktiv.

Betroffene Personengruppen – Wer sollte was tun?

Falls Sie heute bereits in der Krankenversicherung der Rentner KVdR versichert sind, müssen Sie nichts machen, denn Sie erfüllt schon die Voraussetzungen für die KVdR.

Freiwillig versicherte(r) Rentner(in)

Sind Sie ein(e) freiwillig versicherte(r) Rentner(in) – sind also in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens eine Zeitlang nicht Mitglied der GKV gewesen – muss ein Antrag auf Prüfung der KVdR-Eignung bei der Krankenkasse gestellt werden. Die entsprechenden unterlagen wie Geburtsurkunde, Nachweis der Adoption bzw. der Pflegschaft, etc. sind einzureichen.

Ausnahme: das gilt nicht für Personen, die bei Rentenantragstellung in der Vergangenheit der Versicherungspflicht unterlegen hätten, sich aber bewusst für die freiwillige Mitgliedschaft entschieden haben. Hierbei handelt es sich um einige wenige Sonderfälle.

PKV versicherte Rentner

Die Vollendung des 55. Lebensjahres verhindert regelmäßig, dass am 01.08.2017 Versicherungspflicht eintreten kann. Wenn Sie also am 01.08.2017 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben UND ein PKV versicherte Rentner sind, würde es im Ausnahmefall ggf. sinnvoll sein, einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu stellen.

Anforderungen: in den letzten 5 Jahren (also zwischen dem 01.08.2012 und dem 01.08.2017) bestand an mindestens einem Tag eine Mitgliedschaft in der GKV. Dann wären aber noch drei weitere Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3a SGB V zu prüfen.

Hinweis:

Bitte lassen Sie vorher die Konsequenzen überprüfen, die diese Entscheidung mit sich bringt. Zu beachten sind ggf. der Beitragsaufwand, Kosten für Zusatzversicherungen, doppelte Beiträge bei rückwirkender Pflicht.

Beachten Sie bei einer Kündigung der PKV, dass die Kündigung so ausgesprochen ist, dass Sie entsprechende heutige Mehrleistungen als Zusatzversicherung erhalten können, wenn Sie das wünschen. Das kann insbesondere im Bereich stationäre Wahlleistungen und privatärztliche Behandlung im Krankenhaus sowie bei Zahnersatz von Bedeutung sein, auch wenn Sie sich in der Krankenversicherung der Rentner befinden würden.

Prüfen Sie ggf. auch, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sinnvoll ist.

PKV versicherte Rentner, die am 01.08.2017 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Hier tritt Versicherungspflicht zum 01.08.2017 ein, wenn man die Voraussetzungen durch die Neuberechnung durch die Kinderzeiten erfüllt. In der Regel sind hier Witwen-, Waisen und Erwerbsminderungsrentner betroffen, so dass man regelmäßig schon von einem Vorteil ausgehen kann. Dennoch ist es wichtig, sich umfassend beraten zu lassen.

Es könnte also sinnvoll sein, einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu stellen, nachdem man sich mit den Konsequenzen der Krankenversicherung der Rentner detailliert auseinandergesetzt hat.

Hinweis:

Bitte lassen Sie vorher die Konsequenzen überprüfen, die diese Entscheidung mit sich bringt. Zu beachten sind ggf. der Beitragsaufwand, Kosten für Zusatzversicherungen, doppelte Beiträge bei rückwirkender Pflicht.
Beachten Sie bei einer Kündigung der PKV, dass die Kündigung so ausgesprochen ist, dass Sie entsprechende heutige Mehrleistungen als Zusatzversicherung erhalten können, wenn Sie das wünschen. Das kann insbesondere im Bereich stationäre Wahlleistungen und privatärztliche Behandlung im Krankenhaus sowie bei Zahnersatz von Bedeutung sinnvoll sein.

Prüfen Sie ggf. auch, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sinnvoll ist.

Fazit und Handlungstipp

Die Pressemeldungen, dass die PKV versicherten Rentner nun in die GKV wechseln können, sind nicht richtig. Im Einzelfall kann es Ausnahmen geben, in denen eine Prüfung sinnvoll ist. Rentner die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollten aber handeln und sich beraten lassen.

Freiwillig in der GKV versicherte Rentner können anhand des damaligen Rentenbescheides der DRV unter Berücksichtigung der Kinderzahl überschlägig nachrechnen und ggf. einen Antrag auf Prüfung stellen.

Bevor ich nach außen aber aktiv werde, sollte ich mich bewusst mit den Konsequenzen auseinander setzen!

Lassen Sie sich von Ihrem Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder einem unabhängigen Versicherungsberater bzw. Ihrem Ansprechpartner des Versicherers im angestellten Außendienst beraten.

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