Angesichts der unterschiedlich hohen Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen, die zwischen 0,6 und 1,7 Prozent liegen, kann sich ein Wechsel der Krankenkasse durchaus lohnen. Ein gesetzlich Versicherter kann nach einer Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende die Krankenkasse kündigen. So ist es im § 175 Absatz 4 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) „Ausübung des Wahlrechts“ geregelt. Erfolgt die Kündigung also im Oktober ist sie zum 31. Dezember wirksam. Die Kündigung muss dabei schriftlich per Post oder Fax erfolgen.
Krankenkassenkündigung: Ihre Kündigungsfristen
Monat der Krankenkasse-Kündigung | Ende der Mitgliedschaft |
Januar | zum 31. März |
Februar | zum 30. April |
März | zum 31. Mai |
April | zum 30. Juni |
Mai | zum 31. Juli |
Juni | zum 31. August |
Juli | zum 30. September |
August | zum 31. Oktober |
September | zum 30. November |
Oktober | zum 31. Dezember |
November | zum 31. Januar |
Dezember | 28.(bzw. 29. im Schaltjahr) Februar |
Außerordentliche Kündigung der Krankenkasse
Neben der ordentlichen Kündigung der Krankenkasse mit der zweimonatigen Frist, können gesetzlich Versicherte auch außerordentlich ihrer Kasse kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht bei einer Krankenkasse besteht, wie bei anderen Versicherungen auch, wenn die vereinbarten Beiträge steigen. Im Fall einer gesetzlichen Krankenversicherung ist das der Zusatzbeitrag. Erhöht die Krankenkasse diesen Zusatzbeitrag, kann der Versicherte innerhalb der 18-monatigen Vertragslaufzeit die Krankenkasse kündigen. Allerdings ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. Auch wenn die Prämien eingestellt oder reduziert werden, kann der Versicherte eine außerordentliche Kündigung der Krankenkasse aussprechen.
Die Kündigung der Krankenkasse muss in dem Monat eingehen, in dem zum ersten Mal die Erhöhung durchgeführt wurde. Die Krankenkasse muss ihren Versicherten rechtzeitig über die Erhöhung des Beitrages informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Geschieht das nicht rechtzeitig, verlängert sich die Frist zur Kündigung der Krankenkasse.
Angehörige, die über das Krankenkassenmitglied versichert sind, müssen keine eigene Kündigung der Krankenkasse vornehmen. Ihre Mitgliedschaft endet automatisch, sobald die Kündigung des Mitglieds wirksam ist.
Wichtig: Wird vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, sollte auf jeden Fall der entsprechende Grund angegeben werden.
Um in einer neuen Krankenkasse aufgenommen zu werden, muss der Versicherte einen Mitgliedsantrag ausfüllen. Diese Anträge stehen meist online auf der Internetseite der Kasse zur Verfügung. Die vorherige Krankenkasse muss dem Versicherten unverzüglich, spätestens jedoch nach 14 Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens, eine Bestätigung zusenden. Diese ist für einen Krankenkassenwechsel immer notwendig.
Da es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht gibt, dürfen zwischen dem Austreten aus der vorherigen Kasse und der Mitgliedschaft in der neuen höchstens zwei Monate liegen.
Sonderfälle
Wer als Arbeitnehmer mit seinem Bruttogehalt über der Versicherungspflichtgrenze, oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), von aktuell 58.050 Euro liegt, und freiwillig gesetzlich versichert ist, kann statt in eine andere Krankenkasse auch in die private Krankenversicherung wechseln. Für diesen Personenkreis gilt die 18-monatige Frist für eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nicht, bevor die Krankenkasse gekündigt werden kann. Hier muss der Austritt formlos mit einer Frist von zwei Wochen erklärt werden. Gleiches gilt, wenn von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private aufgrund des Eintritts in den Beamtenstatus oder in die Selbstständigkeit gewechselt werden kann.
Kommt es jedoch vor, dass der Arbeitnehmer diese JAEG unterschreitet, etwa weil der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen das Gehalt reduzieren muss oder der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten verringert und das eine Minderung seiner Einkünfte zur Folge hat, tritt wieder die Krankenversicherungspflicht ein.
Verringert sich das Entgelt aber nur kurzzeitig, weil die Beschäftigung unterbrochen wurde – etwa durch Elternzeit oder Krankheit –, ist der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungsfrei.
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