Das Wichtigste zum Krankenkassenwechsel
- Jeder/jede gesetzlich Krankenversicherte darf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln und die GKV selbst wählen (Kassenwahlrecht).
- Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate, die ordentliche Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende.
- Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, können gesetzlich Versicherte außerordentlich kündigen.
Der Gesetzgeber unterstützt den Wettbewerb im Gesundheitswesen ausdrücklich. Mehr medizinische Qualität, mehr Effizienz und weniger Bürokratie sind nur einige der Vorteile, die entstehen, wenn Krankenkassen untereinander konkurrieren und mit Leistungserbringern (Ärzten und Krankenhäusern) in Verhandlungen treten.
Zu diesem Wettbewerb trägt auch die Möglichkeit des unproblematischen Wechsels der Versicherten von einer Krankenkasse in eine andere bei.
Für wen ist der Wechsel der Krankenkasse möglich?
Alle gesetzlich Versicherten haben das Recht auf einen Wechsel der Krankenkasse. Allerdings nur, solange sie keine Sozialhilfe beziehen. Denn Sozialhilfeempfänger haben laut einem im Jahr 2016 veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen B 1 KR 26/15 R) des Bundessozialgerichts dieses Recht nicht.
Auch die Angehörigen, die in der Familienversicherung mitversichert sind, wechseln automatisch mit. Der Wechsel ist dabei ganz unabhängig vom Alter oder dem Gesundheitszustand des Mitglieds möglich. Eine Krankheit oder Schwerbehinderung wirkt sich also nicht negativ auf das Recht aus, die Krankenkasse zu wechseln.
So geht der Wechsel der Krankenkasse
Seit 2021 wurden der Krankenkassenwechsel stark vereinfacht. In der Vergangenheit wurde eine Kündigung benötigt, um Mitglied einer neuen Krankenkasse zu werden, nun reicht es aus, bei einer neuen Krankenkasse einen Antrag zu stellen. Der findet sich auf der jeweiligen Homepage der Krankenkasse. Beim Ausfüllen müssen auf jeden Fall das Datum des Eintritts sowie die Vorversicherung angegeben werden.
Die neue Krankenkasse übernimmt dann die Kündigung der alten Krankenversicherung. Sie erhalten keine Kündigungsbestätigung mehr, aber eine Mitgliedsbescheinigung.
Will ein/e gesetzlich Versicherte/r in eine andere Krankenkasse wechseln, darf er/sie sich die neue Wunschkasse aussuchen (Kassenwahlrecht). Allerdings kann nur in eine Krankenkasse gewechselt werden, die in dem Bundesland geöffnet ist, in dem der/die Versicherte wohnt oder arbeitet. Eine Großzahl an Krankenkassen ist aber bundesweit geöffnet.
Sollte die neue Mitgliedschaft nicht lückenlos zustande kommen, ist der Versicherte automatisch über die vorherige Krankenkasse versichert. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse gilt nämlich erst dann als beendet, wenn die neue Krankenkasse die Aufnahme bestätigt.
Gesetzlich versicherte Angestellte informieren ihren Arbeitgeber formlos über die neue Krankenversicherung und dieser meldet Sie per elektronischem Meldeverfahren bei der neuen Kasse an. Nicht beschäftigte informieren die Agentur für Arbeit.
Welche Fristen gelten bei einem Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung?
Beim Krankenkassenwechsel sind je nach Art der Kündigung verschiedenen Fristen zu beachten. Generell gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten und ab dann eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Unter Umständen ist aber eine frühere Kündigung möglich.
Man unterscheidet sich zwei Formen der Kündigung: die ordentliche Kündigung und die Sonderkündigung.
Ordentliche Kündigung
Bei der ordentlichen Kündigung gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist kann die gesetzliche Krankenkasse gekündigt werden, zuvor ist diese nicht möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende des Monats.
Für Wahltarife können andere Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten gelten. Informieren Sie sich bei ihrer Krankenkassen, was vertraglich vereinbart wurde und wann Sie das reguläre Kündigungsrecht dann wahrnehmen können.
Sonderkündigung
Kommt es zu einer Beitragserhöhung bei der gesetzlichen Krankenkasse, indem zum Beispiel Zusatzbeiträge angehoben werden, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, dass Sie vor Ablauf der Mindestversicherungszeit von 12 Monaten oder als Versicherte/r in einem Wahltarif vor Ende der Vertragslaufzeit, das Recht haben zu kündigen und die Krankenkasse zu wechseln. Dieses gilt bis zum Monatsende, in dem die Krankenkasse den neuen Zusatzbeitrag zum ersten Mal erhöht.
Sind Sie allerdings freiwillig bei Ihrer Krankenkasse versichert und haben einen Wahltarif für ein gesetzliches Krankengeld abgeschlossen, dann besteht für Sie trotz einer Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht und Sie sind an die Vertragslaufzeit gebunden. Auch wenn die gesetzliche Krankenkasse Leistungen streicht besteht kein Recht auf Sonderkündigung.
Wann kann man die gesetzliche Krankenversicherung sofort wechseln?
In manchen Fällen ist es möglich für gesetzlich Versicherte die Mitglied einer neuen Krankenkasse zu werden, ohne dass die 12-monatige Bindungsfrist oder die zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende gilt.
- Bei Arbeitgeberwechsel (gilt bis zu 14 Tage nach dem neuen Beschäftigungsbeginn)
- Wenn das Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze über- oder unterschreitet (Eintritt der Versicherungspflicht (pflichtversichert) oder Versicherungsfreiheit (freiwillig versichert))
- Sie waren bisher angestellt und machen sich selbstständig
- Sie waren bisher familienversichert und müssen sich jetzt selbst versichern (Beginn einer Berufsausbildung oder Studium)
- Sie waren im Ausland krankenversichert und ziehen nach Deutschland
- Sie werden arbeitslos und bekommen Arbeitslosengeld
Krankenkasse wechseln: Worauf sollte man achten?
Bei der Wahl der Krankenkasse gibt es einige Punkte zu beachten. Denn auch wenn sich gesetzliche Krankenkassen nicht so stark wie private Krankenversicherungen unterscheiden, gibt es doch Unterschiede.
Höhe des Zusatzbeitrages
Jede Krankenkasse darf einen eigenen Zusatzbeitrag erheben, die Höhe unterscheidet sich also von Kasse zu Kasse und somit auch die Höhe de Beitrags. Im Durchschnitt liegt er bei 1,6 Prozent.
Freiwillige Zusatzleistungen
95 Prozent der Leistungen sind gesetzlich vorgeschrieben und somit gleich. Einige individuelle Zusatzleistungen wie etwa Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung oder Osteopathie sorgen allerdings für Erweiterung des Angebots der Krankenkassen.
Erhalte ich weiterhin die Leistungen, die ich in der alten Krankenkasse bezogen habe?
Wenn es sich nicht um kassenindividuelle Zusatzleistungen handelt, bekommen Sie das gleiche Leistungsniveau wie bei Ihrer alten Krankenkasse. Ein Beispiel:
Hat die Kasse einem Mitglied ein Hilfsmittel, etwa einen Rollstuhl, geliehen, muss dieser bei einem Wechsel üblicherweise zurückgegeben werden. Die neue Kasse wird für gleichwertigen Ersatz sorgen, allerdings muss ggf. ein neuer Antrag gestellt werden.
Service
Krankenkassen unterscheiden sich auch in ihrem Serviceangebot. Prüfen Sie also wie einfach und digital die Kommunikation mit Ihrer neuen Kasse sein wird. Gibt es eine App? Lassen sich Rechnungen für Zusatzleistungen digital einreichen? Gibt es Gesundheitskurse?
Sind die Kosten der unterschiedlichen Krankenkassen gleich hoch?
Für die gesetzlichen Krankenkassen gelten einheitliche Beitragssätze, unabhängig ob der Versicherte alt oder jung, gesund oder krank ist. Die Beiträge der Krankenkassen wird prozentual vom Bruttoeinkommen berechnet.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz (ohne Krankengeld) 14,0 Prozent. Hinzu kommt noch ein Zusatzbeitrag den alle Krankenkassen in Deutschland erheben dürfen. Dieser unterscheidet sich von Kasse zu Kasse, durchschnittlich liegt er bei 1,6 Prozent.
Angestellte haben Anspruch auf einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber und müssen nur die Hälfte ihres Beitrags übernehmen. selbstständige Mitglieder müssen den vollen Beitrag zahlen. Auch die meisten Beamten, die gesetzlich versichert sind, zahlen den vollen Beitrag, da sie in den meisten Bundesländern nur Beihilfe in der private Krankenversicherung erhalten.
Krankenkasse wechseln und Pflegeversicherung – was ändert sich beim Kassenwechsel?
Ein Krankenkassenwechsel zieht auch einen Wechsel der zuständigen Pflegeversicherung nach sich, da die Pflegekasse von der Krankenkasse abhängt. Darum beeinflusst ein Krankenkassenwechsel auch Leistungen aus der Pflegeversicherung. Das bedeutet, dass Pflegegrade und Pflegegeld eigens beantragt werden müssen. Dafür genügt ein formloser Antrag, etwa: „Ich beantrage die Leistungen aus der Pflegeversicherung.“
Ein Pflegegrad wird in der Praxis von der neuen Pflegekasse meist problemlos übernommen, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt wurde, kann nach dem Wechsel allerdings auch anzweifelt werden. Dann muss unter Umständen die gesamte Prüfung bis hin zur Genehmigung der Pflegegrade erneut durchlaufen werden.
Krankenkassenwechsel bei Krankengeldbezug – geht das?
Bezieht der Versicherte Krankengeld, kann die Krankenkasse grundsätzlich ebenfalls gewechselt werden. Allerdings kann es bei der Auszahlung der Beträge Verzögerungen geben. Denn alle Anträge und eingereichten Dokumente müssen erneut bearbeitet werden.
So wird ebenfalls verfahren, wenn von der vorherigen Krankenkasse Behandlungen noch nicht genehmigt wurden. Diese müssen erneut beantragt werden. Wurde die Behandlung jedoch bereits begonnen, sollte die neue Kasse darüber informiert werden. Sie übernimmt auch die weiteren Kosten.
Was sind die Nachteile eines Krankenkassenwechsels?
Ein Krankenkassenwechsel kann bei laufenden Behandlungen neue Anträge für bestimmte Leistungen nach sich ziehen. Zum Beispiel für:
- Krankengeld
- Hilfs- und Heilmittel
- Pflegeleistungen
Falls Sie einer dieser Leistungen beziehen, sollten Sie sich informieren, ob die neue Krankenkasse diese Leistungen übernimmt.
Neue Anträge zu stellen oder alternative Heil- und Hilfsmittel zu erhalten, wären als Nachteile zu sehen, wenn Sie die Krankenkasse wechseln. Darüber hinaus gibt es keine.
Wählt ein Versicherter seine neue Krankenkasse nach höheren Leistungen aus, nimmt er eventuell einen höheren Beitrag in Kauf, weil der Zusatzbeitrag der Krankenkasse höher ist. Daher empfiehlt es sich, genau die Konditionen der jetzigen Krankenkasse mit denen der neuen zu vergleichen.
Von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln
Von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, ist unter folgenden Umständen möglich:
- Angestellte, die mit ihrem Bruttoeinkommen durch Sabbatical oder Teilzeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) unterschreiten, werden wieder versicherungspflichtig und müssen zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln.
- Selbstständige können nur in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn sie eine angestellte Tätigkeit als Haupt-Job mit einem Verdienst unter der JAEG aufnehmen.
- Wenn zuvor Privatversicherte die Familienversicherung durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.
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