Knapp sieben Millionen Deutsche arbeiteten im Dezember 2018 als sogenannte Minijobber auf 450-Euro-Lohnbasis. 6,7 Millionen von den Minijobbern arbeiten im gewerblichen Bereich und etwa 300.000 in Privathaushalten. Die meisten sind zwischen 25 und 65 Jahre alt. Im gewerblichen Bereich sind knapp 60 Prozent der Minijobber Frauen, in den privaten Haushalten sind es sogar 90 Prozent. Dies zeigen Daten der Minijobzentrale.
Geringfügige Beschäftigung:
Bei einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Einkommen von bis zu 450 Euro gilt, dass der oder die Beschäftigte von diesem Verdienst weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Das übernimmt der Arbeitgeber mit einer Pauschale. Das bedeutet, dass der Beschäftigte bis zu 450 Euro ausbezahlt bekommt.
Diejenigen Minijobber, die dieser Tätigkeit als Nebenjob zusätzlich zu ihrem versicherungspflichtigen Beruf nachgehen, müssen sich keine Gedanken um ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung machen. Denn sie sind über ihre Haupttätigkeit abgesichert.
Möglichkeit der Familienversicherung
Bei einem Minijob muss der Arbeitgeber für die Beschäftigten lediglich einen Pauschalbeitrag an die Versicherungsträger zahlen. Die Beschäftigten sind jedoch nicht über das Arbeitsverhältnis Mitglied einer Krankenkasse. Für sie besteht die Möglichkeit, sich, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, über die Familienversicherung des Ehegatten oder der Eltern beitragsfrei zu versichern. Das Einkommen muss jedoch unter der Grenze von 450 Euro liegen. Um in der elterlichen Familienversicherung unterzukommen, gilt für das Kind zudem die Altersgrenze von 18 Jahren oder der Zeitraum bis zum Ende der Ausbildung.
Ausschließlich Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung
Ist der Minijobber dagegen ausschließlich als geringfügig Beschäftigter aktiv, hat also keinen Hauptjob und möchte oder kann sich auch nicht in der Familienversicherung versichern, gibt es weitere Möglichkeiten in puncto Krankenversicherung: Verfügt der Minijobber über andere Einnahmequellen, beispielsweise Vermögen oder bekommt er Unterhalt, muss er sich entweder freiwillig gesetzlich versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen. Ist der Minijob dagegen seine Haupteinnahmequelle, kann er sein Einkommen über das Job-Center aufstocken lassen. Dort ist er dann auch krankenversichert.
Übt der geringfügig Beschäftigte mehrere Minijobs aus, werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Überschreitet das Einkommen dann die 450-Euro-Grenze, liegt aber noch unter 850 Euro, tritt die sogenannte Gleitzonenregelung und damit eine Versicherungspflicht in Kraft. Es handelt sich dann um einen „Midijob“. Daraus folgt: Der Beschäftigte entrichtet einen geringeren Anteil an die Sozialversicherung.
Minijob bei Rentnern
Knapp 16 Prozent der Minijobber sind laut Minijobzentrale über 65 Jahre alt und befinden sich damit im Rentenalter. Sie sind über den Rentenversicherungsträger in der gesetzlichen Krankenversicherung oder, wenn sie vorher privat versichert waren, weiterhin dort versichert.
Krankheit und Mutterschutz im Minijob
Fällt ein geringfügig Beschäftigter krankheitsbedingt aus, hat er lediglich Anspruch auf die gesetzliche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Er müsste in dem Fall die Grundsicherung beim Job-Center beantragen.
Ähnlichen Einschränkungen sehen sich auch werdende Mütter ausgesetzt. Die Krankenkasse übernimmt bei versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Mutterschutzzeit, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, die Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Für Minijobber in der privaten Krankenversicherung oder in der Familienversicherung gibt es diese Zahlung nicht. Sie müssen sich an das Bundesversicherungsamt wenden. Dort erhalten sie einen einmaligen Betrag in Höhe von 210 Euro. Ist die Schwangere freiwillig gesetzlich versichert, kann sie von der Krankenkasse einen Tagessatz von 13 Euro erhalten. Der Arbeitgeber muss diesen Betrag aufstocken, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der vergangenen drei Monate vor der Schutzfrist diesen Betrag überschritten hatte.
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