Krankentransportkosten: Diese Kosten übernimmt die Krankenversicherung

Die Krankentransportkosten, also die Kosten bei einem Krankentransport im Rettungswagen oder auch die Verlegungsfahrt per Krankenwagen werden nur dann von der Krankenversicherung übernommen, wenn sie notwendig und ärztlich angeordnet sind. Welche Fahrten wann dazu gehören, erfahren Sie hier.

Ein operativer Eingriff ist für den Patienten meist mit Ängsten und Sorgen verbunden. Ganz gleich, ob er ambulant bei einem niedergelassenen Arzt oder verbunden mit einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus durchgeführt wird. Geht alles gut? Wie lange wird wohl die Genesung dauern? Hoffentlich ist die Betreuung durch die Ärzte und Schwestern gut.

Auch die eigentliche Fahrt zum Ort des Eingriffs kann dabei zum Thema werden. Denn selbst mit einer Teilnarkose kann ein privates Fahrzeug eine Zeitlang nicht selbst geführt werden. Zudem übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Transportkosten nicht in jedem Fall. „Im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und eine zwingende medizinische Notwendigkeit“, sofern sie „vom Arzt verordnet“ wurde, kann sich der Patient an seine Krankenversicherung wenden – so die gesetzliche Vorgabe.

Welche Ärzte Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten verordnen dürfen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankentransport-Richtlinie im Zusammenspiel mit Paragraf 92 und Paragraf 73 Fünftes Sozialgesetzbuch festgelegt. Grundsätzlich gilt, dass sich diese Vorgabe lediglich auf die Fahrten beschränkt, die „auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Patienten und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit“ liegen. Und ob das sowohl für den Hin- als auch den Rückweg gilt, muss einzeln geprüft werden.

Zuzahlung von 10 Euro immer selbst tragen

Zuzahlung von 10 Euro

Die Krankentransportkosten, die die Zuzahlung von 10 Euro übersteigen, werden dem Patienten laut Paragraf 60 Fünftes Sozialgesetzbuch erstattet. Zu diesen Leistungen zählen demnach diejenigen, die stationär erbracht werden. Wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt, gilt es nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Eine Ausnahme bildet die Zustimmung der Krankenkasse bei einer Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus.

Auch Rettungsfahrten zum Krankenhaus zählen dazu, selbst dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Auch „bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist, Krankentransport fällt darunter. Kann ein voll- oder teilstationärer Aufenthalt vermieden werden, indem der Patient zu Behandlungen gefahren wird, ist auch diese Leistung in die Definition eingeschlossen und die Krankentransportkosten werden übernommen.

Mit welchem Fahrzeug der Patient diese Fahrt nun unternimmt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das können sowohl öffentliche Verkehrsmittel sein, als auch das eigene Auto, ein Taxi oder der Kranken- beziehungsweise Rettungswagen.

Fahrten mit dem eigenen Pkw, mit dem Bus und Taxi werden erstattet

Als Fahrkosten werden laut Gesetz beispielsweise die öffentlichen Verkehrsmittel zugerechnet, ebenso wie ein Taxi oder Mietwagen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann. Ein Krankenkraftwagen oder Rettungsfahrzeug kann dann genutzt werden, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann. Bei einem privaten Kraftfahrzeug kann jeder gefahrene Kilometer abgerechnet werden, auf Basis des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung. Dabei gilt höchstens der Betrag, der bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wäre.

Privat Krankenversicherte sind in der Regel über ihre Volltarife abgesichert. Allerdings empfiehlt es sich, im Einzelfall zu prüfen, ob die Fahrkosten laut Bedingungen tatsächlich eingeschlossen sind. Auch hier ist die medizinische Notwendigkeit Voraussetzung für eine Übernahme der Krankentransportkosten.

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Kosten eines Rücktransports aus dem Ausland nach Deutschland nicht erstattet. Diese Kosten können nur durch eine zusätzliche Absicherung aufgefangen werden. In der privaten Krankenversicherung kann diese Leistung durchaus im jeweiligen Tarif enthalten sein. Nachfragen lohnt sich also.

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