PKV-Checkliste: Arztrechnung prüfen

Damit Ihnen alle erstattungsfähigen Leistungen von Ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) bezahlt werden, sollten Sie als Privatpatient jede Arztrechnung grob prüfen. Nur, wenn sie sachlich und inhaltlich korrekt abgerechnet wurde, begleichen Sie diese. Falls Sie Einwände haben, können Sie auf eine Korrektur der Rechnung bestehen.

Als Privatpatient erhalten Sie nach der Behandlung eine Rechnung von Ihrem Arzt, die auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt wurde. Als Vergütung stehen dem Arzt Gebühren, Wegegeld, Reiseentschädigung und der Ersatz von Auslagen zu.

Jede ärztliche Leistung ist dabei in der GOÄ mit einer Nummer (Gebührenposition) versehen. Diese Nummer muss in der Arztrechnung neben der jeweiligen Behandlungsbeschreibung aufgeführt sein.

Kurze Checkliste der Arztrechnung

Prüfen Sie die Arztrechnung vor allem auf Plausibilität und Formalien, wie z.B.:

  • Das Behandlungsdatum – ist dies korrekt?
  • Die GOÄ-Nummer und die dazugehörige Behandlungsbeschreibung – wurde diese Leistung tatsächlich erbracht?
  • Falls der Regelhöchstsatz (zwei oder dreifacher Gebührensatz) überschritten wurde, prüfen Sie, ob diese Behandlung tatsächlich besonders schwierig und zeitaufwändig war.
  • Ist die Rechnung insgesamt nachvollziehbar und erscheint sie Ihnen auch in der Höhe gerechtfertigt?

Wenn alle Punkte passen, begleichen Sie die Rechnung. Sollten Sie noch Einwände haben, sollten Sie zunächst Ihren behandelnden Arzt darauf ansprechen. Bleiben danach noch Fragen offen, schicken Sie die Rechnung inklusive Ihrer Anmerkungen zur Prüfung an Ihre PKV.

Tipp: Warten Sie unbedingt das Ergebnis Ihrer PKV ab, bevor Sie die Rechnung bezahlen.

Zahnarztrechnung prüfen: Das sollten Sie wissen

Als Privatpatient erhalten Sie nach der Behandlung eine Rechnung von Ihrem Zahnarzt, die auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstellt wurde. Als Vergütung stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.

Auch diese Arztrechnungen sollten Sie grob prüfen, bevor Sie sie bezahlen. Verwenden Sie dafür einfach die kurze Checkliste, die Sie oben finden.

Vergütung von zahntechnischen Leistungen

Fallen bei Ihrer Zahnbehandlung auch Material- und Laborkosten an, werden diese als Anlage in Rechnung gestellt. Das zahntechnische Labor erstellt seine Rechnung auf Basis einer bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) – eine von der Zahntechniker-Innung festgelegte unverbindliche Kalkulationsgrundlage für die Erstellung zahntechnischer Material- und Laborkosten.

Da die BEB unverbindlich ist, kann jedes Labor seine Preise ganz individuell gestalten. Deshalb haben viele Krankenversicherungen eigene Höchstpreise für Material- und Laborkosten (so genannte Preisverzeichnisse für Material- und Laborkosten) festgelegt, die sich nicht an der BEB orientieren.

Die erstattungsfähigen Kosten für zahntechnische Leistungen sind nach dem BEB deutlich höher als nach dem bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL), das für gesetzlich Krankenversicherte gilt.

Das BEL wird nur angewandt, wenn ein Kassenpatient eine zahnärztliche Regelversorgung erhält. Sobald eine gleichartige (Regelversorgung mit zusätzlicher Leistung) oder andersartige (ohne Regelversorgung) Versorgung vorliegt, legt das zahntechnische Labor meist auch das BEB für die Abrechnung zugrunde.

Da sich die Behandlung bei gleichem Zahndefekt, z.B. bei der Kronenversorgung, aber nur in der Qualität des Materials (Metall oder Vollkeramik) unterscheidet und nicht in Bezug auf den Versicherungsstatus, sollte für eine gleiche Leistung auch der gleiche Betrag in Rechnung gestellt werden.

Tipp: Reden Sie mit Ihrem Zahnarzt darüber und wählen sie gemeinsam ein kostengünstiges Labor aus. Solange in zahntechnischen Labors nach dem „deutschen Qualitätsstandard“ gearbeitet wird, ist ein Labor so gut wie das andere.

Abrechnung von Heilmitteln: So werden die Preise kalkuliert

Für Heilmittel gibt es leider keine amtliche Gebührenordnung, wie z.B. die GOÄ und GOZ für ärztliche und zahnärztliche Leistungen. Daher können Heilberufler prinzipiell selbst die Preise für ihre Leistungen festlegen und sie mit Ihnen als Privatpatient vereinbaren.

Wenn es keine gebührenrechtliche Bestimmung gibt, ist für eine Leistung der „übliche“ Preis zu berechnen. Was als „üblich“ anzusehen ist, wird kontrovers diskutiert. Die private Krankenversicherung versteht darunter den Betrag, der auch für die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten in Rechnung gestellt wird. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind rund 90 % der Bevölkerung versichert, so dass dort die überwiegende Mehrzahl von Leistungen der Heilberufler erbracht wird.

Heilberufler stellen Privatversicherten oft höhere Preise in Rechnung als gesetzlich Versicherten. Diese sollten aber immer auch Ausdruck einer entsprechend höheren Leistung sein, z.B. einer längeren Behandlungsdauer bei Massagen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass der Preis für die erbrachte Leistung angemessen ist, wenn Sie die Arztrechnung prüfen.

Ombudsmann der PKV: Bietet kostenlose Unterstützung im Streitfall

Der PKV-Ombudsmann nimmt Beschwerden zur privaten Krankenversicherung entgegen und versucht diese außergerichtlich zu bearbeiten und zu schlichten.

Seine Aufgabe besteht darin, zwischen den Beteiligten (Versicherter, PKV und Leistungserbringer) zu vermitteln und wenn möglich Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Der PKV-Ombudsmann gibt dabei unter anderem Verhaltens-Empfehlungen an private Krankenversicherer ab.

Gut zu wissen: Die Inanspruchnahme des Ombudsmanns ist für Sie als Privatpatient kostenlos. Nutzen Sie diese Möglichkeit!

Damit steht Ihnen neben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und den ordentlichen Gerichten im Streitfall eine dritte Stelle zur Verfügung. Diese soll für eine möglichst schnelle, außergerichtliche und tragbare Einigung zwischen den Beteiligten sorgen und damit zu einer höheren Kundenzufriedenheit in der PKV führen.

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