Vorweg:
Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer, der wegen Kurzarbeit für eine kurze Zeit unter die Versicherungspflichtgrenze (2021: [jaeg] Euro) fällt, muss nicht von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das Kurzarbeitergeld gleicht Teile des Gehalts, das vorübergehend reduziert wurde, aus. Damit der Versicherte trotz Kurzarbeit in der privaten Krankenversicherung bleiben kann, ist sein Arbeitgeber verpflichtet, ihm im Vergleich zur normalen Beschäftigung, höhere Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung (PKV) zu zahlen.
Was ist Kurzarbeit?
Per Definition ist Kurzarbeit ein temporärer Zustand, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, auf unvorhergesehene Ereignisse wie vorübergehende Auftragsausfälle zu reagieren und mit Unterstützung der Arbeitsagentur Entlassungen zu vermeiden. Ein Betrieb, der davon betroffen ist, kann die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsausfalls für seine Angestellten abfedern, indem er bei der Bundesagentur für sie Kurzarbeitergeld beantragt. Das ist dann möglich, wenn mindestens 10 Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind und sich dadurch das Arbeitsentgelt der Betroffenen um mehr als 10 Prozent verringert.
Kurzarbeit kann den gesamten Betrieb betreffen oder auch nur einen Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wer sich in Kurzarbeit befindet, arbeitet weniger Stunden als im Arbeitsvertrag festgelegt. Dafür zahlt der Arbeitgeber ein reduziertes Gehalt aus. Man spricht dabei vom „Kurzlohn“.
Was ist der Kurzlohn?
Um die Lücke zum regulären Gehalt zu schließen, zahlt die Arbeitsagentur dem Arbeitnehmer auf Antrag durch den Arbeitgeber Kurzarbeitergeld. Dieses macht 60 Prozent (bei kinderlosen) und 67 Prozent (bei Arbeitnehmern mit Kindern) der Differenz zum ursprünglichen Nettolohn aus. Hierbei spricht man von der „Nettoentgeltdifferenz“.
Einkommensausfälle in Folge von Kurzarbeit
Durch das Kurzarbeitergeld kann das Einkommen privat krankenversicherter Arbeitnehmer unter die Versicherungspflichtgrenze rutschen.
Auch wenn generell gilt, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die unter diese Grenze fallen, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden können, betrifft das nicht den Fall der Kurzarbeit. Diese wird nämlich als Ausnahme angesehen, weil es sich hierbei (in der Regel) nur um eine zeitlich begrenzte Lohnminderungen handelt.
Das Kurzarbeitergeld gilt demnach als eine Entgeltersatzleistung, durch die der eigentliche Entgeltanspruch unberührt bleibt. Für den Arbeitnehmer bedeutet das also, dass er in seiner PKV bleiben kann.
Arbeitgeberzuschuss
Dass ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer auch bei Kurzarbeit weiterhin von seinem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss erhält, regelt § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB) V i. V. m § 249 Abs. 2 SGB V. Die dort festgelegten Bestimmungen sehen eine andere Berechnungsgrundlage für den Arbeitgeberzuschuss vor. Dieser ist bei Bezug von Kurzarbeitergeld dann nicht mehr auf die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses begrenzt.
Höherer Arbeitgeberzuschuss:
Für den privat krankenversicherten Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befindet, bedeutet das, dass ihm ein höherer Arbeitgeberzuschuss zur PKV zusteht, als in Zeiten ohne Kurzarbeit. In Ausnahmefällen muss der Arbeitgeber den Beitragszuschuss sogar bis maximal in der Höhe leisten, den sein Mitarbeiter für seine private Krankenversicherung zahlen muss. Der Arbeitnehmer, für den das Kurzarbeitergeld bereits eine Gehaltseinbuße bedeutet, wird so bei seinen Krankenversicherungsbeiträgen entlastet.
Der Arbeitgeber steht in der Pflicht
In Zeiten ohne Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum PKV-Beitrag in Höhe von 50 Prozent – maximal jedoch bis zur Hälfte des Maximalbeitrags, der für die Zahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig würde. Der Maximalbeitrag setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und der Bemessungsgrenze zusammen und liegt 2021 bei rund 385 Euro monatlich.
Im Falle von Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber selbstverständlich weiter die Sozialversicherungsbeiträge für seine Beschäftigten in Kurzarbeit zahlen. Dafür wird dann ein sogenanntes fiktives Einkommen zugrunde gelegt. Dieses entspricht 80 Prozent des letzten Bruttoeinkommens.
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